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ARAG Recht schnell…

Mit der Ferienbetreuung Steuern sparen

Abzug als Sonderausgaben bis 4.000 Euro pro Kind!

Die ersten Bundesländer starten am 25.06.2018 mit den Sommerferien. Angeführt vom Saarland, von Rheinland-Pfalz und Hessen folgen wenige Tage später Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt. In Familien mit zwei berufstätigen Eltern laufen die Planungen auf Hochtouren, wo und wie die Kinder, die noch zu jung sind, um allein zu Hause zu bleiben, wochenweise untergebracht werden können. Denn sechs Wochen am Stück bekommt in der Regel kein Arbeitnehmer frei. Auch wenn ein Elternteil zu Hause ist, möchten Eltern ihren Kindern zunehmend ein abwechslungsreiches Ferienprogramm bieten, damit nicht zu viel Langeweile aufkommt.

Ob Sprachferien, Sportcamps, Ferienlager, Zirkusschule oder tägliche Ferienbetreuung, wer mehrere Wochen bucht, belastet das Haushaltsbudget in der Regel enorm. Tagessätze von bis zu 30 Euro inklusive der Verpflegung sind keine Seltenheit. Gerade für Geringverdiener stellt sich hier die Frage, inwieweit der Fiskus diese finanzielle Last ausgleicht.

Werden die nachfolgend beschriebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug beachtet, so werden immerhin zwei Drittel der angefallenen Kosten bis maximal 6.000 Euro jährlich bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Die Ausgaben werden als Sonderausgabenabzug eingetragen, so dass pro Kind je nach Steuersatz maximal 4.000 Euro die familiäre Steuerlast mindern. Dies ist bis zum 14. Geburtstag möglich, es sei denn, ein Kind ist behindert und kann sich nicht selbst unterhalten, dann ist der Sonderausgabenabzug über das 14. Lebensjahr hinaus möglich.

Sport, Unterricht und Gruppenreisen ausgeschlossen

Geht das Ferienprogramm von einem Sportverein aus, wird vom Fiskus angenommen, dass nicht die Betreuung, sondern die Vermittlung von besonderen Kenntnissen im Vordergrund steht. Daher sind der Mitgliedsbeitrag für das Fußballcamp oder die Kosten für den Tennis-unterricht zum Beispiel nicht absetzbar. Auch die Anerkennung eines Ferienlagers oder einer Gruppenreise scheitert, denn für den Gesetzgeber steht hierbei ebenfalls die Freizeit vorne an – selbst wenn für die Eltern die Betreuung erstmal das wichtigste ist und das übrige Programm als Mehrwert gesehen wird.

Auch nutzen immer mehr Eltern die Ferien dazu, ihr Kind mit Nachhilfe für den kommenden Schulunterricht fit zu machen. Das Gelernte soll wiederholt und geübt werden, so dass die Chancen auf bessere Noten im nächsten Schuljahr steigen. Auch hier argumentiert der Gesetzgeber, dass es den Eltern nicht um eine Betreuung des Kindes gehe, sondern um den Unterricht.

Auf die Betreuungsleistung kommt es an

Wann ist Ferienbetreuung nun absetzbar? Immer dann, wenn die Betreuung des Kindes im Vordergrund steht und nicht eine Art von Freizeitaktivität. Wichtig ist, dass auf der auf den Namen der Eltern ausgestellten Rechnung oder dem Betreuungsvertrag auch der Wortlaut „Ferienbetreuung“ steht. Dies ist bei Kindertagesstätten, -horten oder -heimen zum Beispiel der Fall.

Ansetzbar sind die reinen Kosten der Betreuung, sofern sie nachweislich auf ein Konto überwiesen wurden, nicht die für Verpflegung, Ausflüge oder das übliche Bastelgeld. Auch die Fahrtkosten für das morgendliche Bringen und tägliche Abholen des Kindes werden nicht anerkannt. Je nach Art der Ferienbetreuung können Eltern die Kosten also zum Teil in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Ferienspaß der Kinder kann somit beginnen!

https://www.lohi.de/steuertipps.html

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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