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Mindestlohn – Bundesarbeitsgericht zur Berechnung

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 –.

Ausgangslage

In einem ersten Urteil hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Berechnung des Mindestlohns beschäftigt.

Fall

Eine Arbeitnehmerin hatte das Weihnachts- und das Urlaubsgeld (Sonderzahlungen) nicht wie üblich am Stück, sondern in monatlichen Raten zusätzlich zum normalen Gehalt ausgezahlt bekommen. Ohne die Sonderzahlungen wäre der Mindestlohn nicht erreicht gewesen. Entsprechend hat die Arbeitnehmerin auf die Differenzen geklagt und argumentiert, die Raten auf die Sonderzahlungen seien bei der Berechnung der für den Mindestlohn relevanten Summe (Stundensatz von 8,50 EUR) nicht einzubeziehen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zulasten der Arbeitnehmerin

Wie schon die Vorinstanz, hat auch das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass die Sonderzahlungen bei der Berechnung des Mindestlohnes einzubeziehen sind. Das gelte jedenfalls dann, wenn diese Zahlungen vorbehaltlos und unwiderruflich geleistet werden. Das war vorliegend der Fall. Dementsprechend hat die Klägerin wie auch schon in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht verloren.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Bedeutung der Entscheidung sollte zunächst nicht überschätzt werden. Viele Sonderzahlungen, insbesondere auch das Weihnachtsgeld, werden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gezahlt, dass der Arbeitnehmer auch noch zum Jahresende, oder zum Beispiel am 31.3. des folgenden Jahres in einem Arbeitsverhältnis steht. Das wäre dann meiner Ansicht nach nicht vorbehaltlos und unwiderruflich im Sinne des Bundesarbeitsgerichts. Dementsprechend dürften solche Zahlungen nicht angerechnet werden.

Keine Kürzung des Mindestlohns durch das Bundesarbeitsgericht

Einige Medien titelten mit der Schlagzeile „Kürzung des Mindestlohns durch das Bundesarbeitsgericht“. Das ist wohl unzutreffend. Zunächst war es der Gesetzgeber, der ein handwerklich unsauberes Gesetz mit unzureichenden Erläuterungen in die Welt entlassen hat. Im Gesetz steht nichts zur Verrechnung der einzelnen Entgeltbestandteile. Wahrscheinlich hat der Gesetzgeber dies bewusst den Gerichten überlassen, um nicht die Verantwortung für die eine oder andere Regelung übernehmen zu müssen. Das ist nun die Konsequenz.

Auswirkungen auf andere Verfahren

Das Verfahren betraf einen relativ seltenen Sonderfall. Inwieweit sich die Entscheidung auf andere Verfahren, insbesondere auch auf andere Entgelttypen wie zum Beispiel Provisionen, Zuschläge usw. auswirkt, kann man zumindest aus der bislang vorliegenden Pressemeldung noch nicht erkennen. Möglicherweise wird das später vorliegende Urteil dazu Anhaltspunkte geben.

Quelle

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 –

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26.5.2016

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