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Mindestens 1.200 Euro für Bauherren

Bundesfinanzhof genehmigt zum ersten Mal Steuervorteil für Restarbeiten bei Neubauten

Mindestens 1.200 Euro für Bauherren

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann Hauseigentümern mindestens 1.200 Euro Steuerersparnis bringen. Darauf weist das Immobilien-Portal www.wohnen-und-bauen.de hin. Der Clou: Das Geld können sogar Häuslebauer bekommen, die gerade erst in ihren Neubau eingezogen sind.
Es geht um sogenannte Handwerkerleistungen, die Immobilieneigentümer mit dem Finanzamt abrechnen dürfen. Demnach lassen sich maximal 1.200 Euro im Kalenderjahr direkt von der Steuerschuld abziehen. Umgerechnet also 20 Prozent von höchstens 6.000 Euro Handwerkerkosten.
Die alte Rechtsauffassung vor dem Entscheid des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: VI R 53/17): Berücksichtigt wurden nur solche Arbeiten, die dem Erhalt oder der Renovierung einer Immobilie dienten. Ausgeschlossen war somit eine Steuerersparnis für Handwerkerarbeiten, die etwas Neues schafften. Mit der Folge, dass Eigentümer, die gerade erst eingezogen waren, in puncto Steuerersparnis leer ausgegangen sind. Dies hat sich nunmehr zum Vorteil von Bauherren geändert.
Hintergrund: Letztlich geht es um sogenannte Restarbeiten, die nach dem Einzug in ein neu gebautes Haus noch anfallen. Voraussetzung ist, dass die Immobilie bewohnbar ist auch ohne Restarbeiten. Bewohnbar ist ein Neubau nach Auffassung des Bundesfinanzhofs beispielsweise, falls das Grundstück noch keine Umzäunung hat oder die Außenfassade noch keinen Putz. Tipp vom Immobilien-Portal www.wohnen-und-bauen.de: Bauherren sollten trotz ausstehender Restarbeiten ins bezugsfertige Haus ausziehen, um vom Steuerabzug aufgrund der Handwerkerleistungen zu profitieren.
Ein wichtiges Kriterium für die Bezugsfertigkeit ist das Bewohnen eines Hauses ohne Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Menschen, die darin leben. Somit müssen Türen und Fenster fertiggestellt, Strom, Licht und fließend Wasser sowie eine funktionstüchtige Heizung, eine Kochmöglichkeit und auch Bad und Toilette vorhanden sein. Vor allem aber müssen sichere Zugänge zum Haus und innerhalb des Hauses gewährleistet sein.
Extra-Tipp: Der Steuerabzug von maximal 1.200 Euro für Handwerkerarbeiten gilt je Kalenderjahr. Falls sich die Restarbeiten über den Jahreswechsel erstrecken, besteht für Bauherren die Chance, den steuerlichen Abzugsbetrag auf maximal 2.400 Euro zu verdoppeln.

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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