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Solutiance AG: H1 mit Anstieg bei Auftragseingang und Neukunden – 1,9 MEUR Fördergelder genehmigt

Leistungsschutzrecht durch Snowden gefördert.

Leistungsschutzrecht durch Snowden gefördert.

Dipl.-Ing. H.-D. Kreft

Hamburg, den 18. August 2013 – Seit Anfang August 2013 ist das sogenannte Leistungsschutzrecht in Kraft. Letztlich geht es um die Verhinderung der kostenlosen Nutzung journalistischer Arbeit durch Suchmaschinen. Aus einem bei youtube eingestellten Video http://youtu.be/BV8zt6jOPZw und einem unter http://www.shuccle.de/system/attachments/data/000/000/174/original/Markersicherheit_V4.8.pdf zu findenden Interview ergeben sich überraschende Zusammenhänge zur Datensicherheit nach den Snowden-Veröffentlichungen und dem neuen deutschen Leistungsschutzrecht.

In dem Video wird gezeigt, wie die Datensicherheit im Web mit Vorteilen beim Suchen, Finden zu verknüpfen ist. Daraus ergeben sich überraschende Lösungen zu den Fragen, die auf Grund der Snowden-Veröffentlichungen aufgeworfen sind. Gleichzeitig bietet sich auch ein Brückenschlag zwischen Verlagen und Suchmaschinenanbietern auf der Grundlage des neuen deutschen Leistungsschutzrechtes an.

Mit der vorgestellten Innovation werden Marker eingeführt, die wie kleine Webseiten innerhalb der originären, großen Web-Seiten sitzen. Diese Marker trennen in Web-Seiten für Suchmaschinen erkennbar die frei gegebenen von den geschützten Daten.
Marker schaffen für Suchmaschinen, Verleger und Web-Nutzer gleichermaßen Vorteile.

Suchmaschinen erhalten direkt die aktuell zu einer Web-Seite eingestellten Neuigkeiten per Markerdaten zugesandt. Sie können also zeitaktuell genau die Daten ohne kostenintensiven Crawleraufwand präsentieren, die vom Seiteninhaber vorgegeben werden. Ihre Argumentation, die Web-Freiheit werde durch das Gesetz eingeschränkt, entfällt. Suchmaschinen können statt der bisherigen zeitversetzten, maschinell erstellten und vielfach überalterten Suchergebnisse, die neuesten Daten präsentieren.

Verwendet eine Suchmaschine Daten aus den nicht per Marker frei gegebenen Teilen einer Webseite, setzt sie sich über die bestehenden Schutzrechte hinweg.

Der Vorteil für den Verleger liegt in der klaren Trennung zwischen inhaltlicher Information, die ausschließlich auf seiner Web-Seite zu finden ist und seiner gewünschten Präsenz in Suchergebnissen, die er per Markerdaten zeitaktuell so zur Verfügung stellt, wie es im konkreten Fall als angemessen erscheint.

Der Vorteil für den Suchenden ist unmittelbar durch die Daten des Suchergebnisses gegeben. Dort steht die Bedeutung, die Menschen ihren Web-Inhalten als Zusammenfassung geben. Die Bedeutung von Inhalten können Maschinen bekanntlich nicht erfassen, was zu den bekannten Suchkuriositäten bei Suchmaschinen führt.

Marker bieten neben der Aktualität der Daten zusätzlich den Vorteil, dass ihren Inhalten von Menschen gesetzte Keywords zugeordnet werden. Damit bestimmen die Verlage, mit welchen Suchbegriffen ihre Artikel gefunden werden.
Kurz, die technischen Möglichkeiten das Leistungsschutzrecht mit Leben zu füllen werden von

Über shuccle:
Im shuccle Web sind informelle Inhalte (Content) ebenso wie Apps durch einfache Nutzung von Browsern live von jedermann ins Web zu stellen.
Werden zu einer Einstellung Werbeeinnahmen erzielt, wird der Einsteller daran beteiligt. In shuccle gibt der Einsteller von Web-Inhalten die Keywords vor, mit denen seine Einstellung gefunden wird.
Hans-Diedrich Kreft(www.hans-diedrich-kreft.de)ist der kreative und strategische Kopf hinter shuccle und Vorstand der shuccle AG. Das Streben des passionierten und engagierten, vielfach ausgezeichneten Erfinderunternehmers ist von einer Vision getrieben: Dass der individuelle Mensch mit seinen Intentionen im Web eine Repräsentanz bekommt. Das ist mit shuccle konkret geworden.

Kontakt
shuccle AG
Dipl.-Ing. H.-D. Kreft
Postfach 1226
21452 Reinbek
0321 5733843
info@shuccle.de
http://www.shuccle.de

Pressekontakt:
prtogo
Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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