Neuigkeiten Timeline

IT, NewMedia, Software
Juli 21, 2026

Robustes 5G für bestehende Netzwerke: Vitel erweitert Sortiment um den neuen 5G Adapter von Peplink

Tourismus, Reisen
Juli 21, 2026

Themen & Termine aus fünf Reisezielen (Juli/ August)

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 21, 2026

KI-Kompetenzen in Unternehmen: Höhere Gehälter, aber auch längere Besetzungszeiten

Internet, Ecommerce
Juli 21, 2026

Spiritory eröffnet ersten Premium Spirituosenshop in München

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 21, 2026

Vom Havelufer ins Steuerhaus der „Moby Dick“

IT, NewMedia, Software
Juli 21, 2026

Sagepath Reply im Gartner® „Market Guide for Strategic Website Agencies“ 2026 gelistet

Immobilien
Juli 21, 2026

FIX&FLIP Foundation Online-Seminar mit Oliver Fischer: Praxis-Einstieg in den Immobilienhandel

Politik, Recht, Gesellschaft
Juli 21, 2026

Offene Immobilienfonds in der Krise – Ihre Rechte als Anleger

Tourismus, Reisen
Juli 21, 2026

Die Amerikanische Revolution nach dem Independence Day: Virginia erzählt 250 Jahre USA weiter

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 21, 2026

„Grüner“ Balsam für Körper und Seele

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 21, 2026

Versipedia macht Versicherungsexperten sichtbar

Immobilien
Juli 21, 2026

Ditenso wird offizieller Partner von Planon für die DACH-Region

Umwelt, Energie
Juli 21, 2026

Hamburg: Steht die Hafenwesterweiterung auf der Kippe?

Immobilien
Juli 21, 2026

Holger Ballwanz Immobilien sucht Handelsimmobilien und Nahversorger Immobilien zum Kauf in Deutschland

Kündigung wegen unerlaubten Eingriffs in die Bausubstanz

Wann darf der Vermieter (fristlos) kündigen, wenn der Mieter ohne Zustimmung in die Bausubstanz eingreift? Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin.

Kündigung wegen unerlaubten Eingriffs in die Bausubstanz

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wer in die Bausubstanz der Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters eingreift, riskiert im Widerholungsfall die (fristlose) Kündigung. In Frage kommen etwa bauliche Veränderungen an der Elektroanlage oder der Einbau einer Katzenklappe ohne Zustimmung des Vermieters. Wegen dieser oder ähnlicher Eingriffe ist eine fristlose Kündigung grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung möglich.

Sollte der Mieter auf die Aufforderung, eine durch den Mieter unerlaubter Weise durchgeführte Maßnahme zurückzubauen, nicht reagiert haben, kommt eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach vorheriger erfolgloser Abmahnung in Frage. So entschied es das Landgericht Berlin in einem Urteil am 24.9.2004 (Aktenzeichen 63 S 199/04). In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall baute der Mieter eine Katzenklappe ohne Zustimmung des Vermieters ein und weigerte sich, diese Zurückzubauen bzw. die Tür zu ersetzen. Obwohl die Katzenklappe sehr klein war und sich farblich an die Tür anpasste und deswegen wenig auffiel, sahen die Berliner Richter die ordentliche Kündigung als begründet an. Die optische Beeinträchtigung war von außen erkennbar. Daher könne – so das Landgericht Berlin – von einem Bagatellfall keine Rede sein, zumal die Katzenklappe es erlaube, dass Tiere in den Hausflur gelangten, was generell nicht hinnehmbar sei.

Im selben Urteil deutete das Gericht an, dass eine derartige Beeinträchtigung der Mietsache grundsätzlich kein Grund für eine ordentliche Kündigung hätte begründen können, falls die Veränderung von außen nicht erkennbar gewesen wäre. Hätte der Mieter etwa die Fliesen im Bad ausgetauscht, ohne den Mieter zu informieren, hätte der Mieter hierfür wohl keine Kündigung kassieren können.

Das genannte Urteil zeigt, dass es durchaus auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob ein Eingriff in die Bausubstanz eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung nach erfolgloser Abmahnung begründen kann.

Fachanwaltstipp Mieter: Jeder bauliche Eingriff sollte mit dem Vermieter abgestimmt werden. Selbst innerhalb der Wohnung sollten Sie jeden noch so kleinen Eingriff in die Bausubstanz mit dem Vermieter vorher abstimmen (Bohrlöcher dürfen Sie natürlich in einer vertragsgemäßen Anzahl bohren). Sehen Sie zu, dass die Zustimmung des Vermieters in Schriftform vorliegt.

Fachanwaltstipp Vermieter: Unerlaubte An- oder Umbauten müssen Sie nicht dulden. Sollte der An- oder Umbau nicht vertragsgemäß sein, ist es grundsätzlich die mietvertragliche Pflicht des Mieters, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

08.11.2011

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Berlin@recht-bw.de

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.

Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 40004999
anwalt-marketing@web.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 24 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert