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Kündigung wegen Vermietung an Touristen (über airbnb)

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Landgerichts Berlin, LG Berlin, Beschluss vom 03. Februar 2015 – 67 T 29/15 -, juris.

Ausgangslage:

Das Internet macht es vielen Mietern einfach, ihre Mietwohnung an Touristen „weiterzuvermieten“.

Fall:

Der Beklagte (Mieter) vermietete seine Wohnung über eine Internetplattform an Touristen. Nachdem der Vermieter ihn erstmals abgemahnt hatte und ihn dazu aufgefordert hatte, die Wohnung nicht mehr im Internet anzubieten, trotzte der Mieter der Warnung und bot weiterhin seine Wohnung als Ferienwohnung an. Der Kläger (Vermieter) kündigte daraufhin die Wohnung und klagte auf Räumung (LG Berlin, Beschluss vom 03. Februar 2015 – 67 T 29/15).

Urteil:

Das Landgericht Berlin entschied nun, dass der Mieter die Wohnung räumen müsse: Der Mieter hat die Rechte der Vermieterin dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass sie die Mietsache an Touristen vermietet und trotz erfolgter Abmahnung der Vermieterin weiterhin über „airbnb“ angeboten hat, ohne zuvor eine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung einzuholen: „Die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen oder das öffentliche Angebot dazu ist vorbehaltlich einer – hier nicht erteilten – Erlaubnis des Vermieters vertragswidrig“ (LG Berlin, Beschluss vom 03. Februar 2015 – 67 T 29/15 -, Rn. 7, juris).

Tipp für Vermieter:

Stellen Sie fest, dass einer Ihrer Mieter die Wohnung an Touristen vermietet, ohne dass Sie dem zugestimmt haben, mahnen Sie ihn zunächst ab, mit der Aufforderung das Anbieten der Wohnung als Ferienwohnung zu unterlassen. Tut er das nicht und Sie finden die Wohnung wiederum auf einer der einschlägigen Internetplattformen als Ferienwohnung angeboten, so kommt eine Kündigung in Betracht. Kündigen Sie immer fristlos, hilfsweise ordentlich.

Tipp für Mieter:

Wenn Sie Ihre Wohnung beispielsweise über Ihren eigenen Urlaub als Ferienwohnung vermieten möchten, benötigen Sie die Zustimmung Ihres Vermieters. Stimmt er nicht zu und inserieren Sie trotzdem, riskieren Sie eine Abmahnung und im wiederholten Falle eben eine Kündigung. Vorsicht: Gerade in den touristisch interessanten Lagen, warten viele Vermieter nur auf eine solche Gelegenheit, den günstig wohnenden Mieter loszuwerden und teurer vermieten zu können.

8.5.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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