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Kündigung des Arbeitgebers – wer muss die Kündigung aussprechen?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kündigung des Arbeitgebers - wer muss die Kündigung aussprechen?

Fachanwalt Arbeitsrecht

Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen will, muss er sich an die Schriftform halten und diese dementsprechend unterschreiben. Das ist immer dann unproblematisch, wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist und als solche mit dem Arbeitnehmer auch den Arbeitsvertrag geschlossen hat.

Kündigung einer juristischen Person: Handelt es sich beim Arbeitgeber dagegen um eine juristische Person, z.B. eine GmbH oder Aktiengesellschaft (AG) wird die Sache etwas komplizierter. Zunächst ist es wichtig, den Arbeitgeber in der Kündigung richtig zu bezeichnen. Die Bezeichnung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder (falls dieser nicht vorhanden, verfügbar etc.) ggf. auch aus den Gehaltsabrechnungen. Kommen verschiedene beschäftigende Arbeitgeber in Betracht, sollten sicherheitshalber auch all diese benannt werden.

Kündigung bei GmbH und AG: Im Falle einer GmbH oder Aktiengesellschaft erfolgt die Kündigung durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer (GmbH) bzw. Vorstand (AG). Sind mehrere gesamtvertretungsberechtigt, genügt die Kündigung durch einen der Geschäftsführer bzw. Vorstände, wenn er dazu intern durch die anderen ermächtigt wurde.

Kündigung durch bevollmächtigten Vertreter: Auch wenn der Arbeitgeber eine natürlich Person ist, kann er einen Vertreter für den Ausspruch der Kündigung bevollmächtigen. Der Vertreter hat, wenn er die Kündigung selbst unterzeichnet, dann aber stets auf seine Vertreterstellung hinzuweisen.

Vollmachtsurkunde beilegen: Spricht ein Bevollmächtigter die Kündigung aus, sollte der Kündigung auch immer ein Nachweis über die ordnungsgemäße Bevollmächtigung beigelegt werden. Fehlt ein solcher, besteht nämlich sonst das Risiko, dass der Arbeitnehmer die Kündigung deshalb zurückweist und diese deshalb schon unwirksam ist. Eine solche Zurückweisung hat zwar unverzüglich zu erfolgen, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und damit innerhalb weniger Tage. Das Risiko sollte auf Arbeitgeberseite aber möglichst vermieden werden.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 € zuzüglich MwSt. Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de

30.11.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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