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Kreditwesengesetz: Einlagengeschäft – Regelungen und Rechte

Wann ist eine Bank eine Bank oder der Tatbestand des Einlagengeschäfts – Diskussionsbeitrag von FX-Beraternetzwerk Herr Peter Restle, Finanzexperte

Kreditwesengesetz: Einlagengeschäft - Regelungen und Rechte

Kreditwesengesetz: Einlagengeschäft – Regelungen und Rechte: Diskussionsbeitrag Peter Restle, Pfulli

Im Rahmen eines Kurzvortrages vor interessierten Kollegen und Kunden erläuterte Peter Restle, Finanzierungsexperte und Netzwerker in Sachen „Zinsen, Kredite und Gerechtigkeit“ den Tatbestand des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz. Peter Restle, Gründungsmitglied der FX-Beraternetzwerk und Finanzexperte aus dem Baden-Württembergischen Pfullendorf arbeitet bundesweit beratend und begleitend bei Verhandlungen zum Kreditmanagement. Das FX-Beraternetzwerk (http://www.fxbn.de) bundesweit vernetzt, besteht aus unabhängigen Experten die Hilfestellung bei Kreditverträgen, Falschberechnungen, verspäteten Wertstellungen, Bearbeitungsgebühren, Girokonten, Dispo- und Kontokorrentkrediten, Darlehen, Konsumenten-, Auto und Kfz-Krediten, Immobilienkrediten, Restschuldversicherungen, Lebensversicherungen, der jeweiligen Vertragsgestaltung und Überprüfung geben. Bei Problemen mit Banken wird die FX-Beraternetzwerk beratend und begleitend für den Kunden tätig.

Also kurzum die Frage: Wann ist eine Bank eine Bank?

Das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen (1. Alternative) oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (2. Alternative). Peter Restle hierzu: „Gelder sind Zahlungsmittel; Annahme bedeutet Entgegennahme bar oder auf ein Konto. Es müssen fremde Gelder sein; eigene Geschäfte unter Gesellschaftern zählen nicht.“

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Die Erfüllung einer Alternative genügt, um die Erlaubnispflicht des Geschäfts zu begründen. Herr Restle weist weiterhin darauf hin, dass es auf die Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) dabei nicht ankommt. Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte werden, auch wenn der Umfang dieser Geschäfte objektiv keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.

Wende und Wandel – Banken und neue Technologien: App zum Kreditmanagement – Algorithmen entscheiden über Kreditvergabe?

„Banken“, so Peter Restle, „soll es schon seit 4.000 Jahren geben. Wie lange noch in dieser Form weiß keiner.“ Das deutsche Bankensystem im Kapitalismus erlebte seine Hochzeit vor der Wende 1990. Gefahren drohen Banken durch hohe Kosten, durch neue Technologien und das riskante Geschäfte, deren Durchführung das Weltfinanzsystem seit 2008 stark gefährden. Ein wichtiger Aspekt für den Wandel ist die technologische Weiterentwicklung im Internetbereich. Peter Restle gibt einen Blick über den großen Teich. In Amerika schon stark eingeführt und bereits von den Amerikanern als lebens- und liebenswert erachtet: Apps für Finanzen. Das könnte auch bedeuten, dass Algorithmen künftig über die Vergabe von Krediten entscheiden! Auf Marktplätzen wie Auxmoney, Smava oder Lendicio können bequem Kredite beantragt und mit Diensten wie Transferwise einfach und billig Geld überweisen oder Konten verwaltet werden, dass alles vom Smartphone aus, wer braucht dann noch die Bank? „In der Realität können Kunden mit ihrem Smartphone an der Kasse zahlen“, so FX-Beraternetzwerk Gründer Peter Restle. Weitere Möglichkeiten und Zukunftstrends wurden diskutiert.

Fazit: Wer vertraut wem? – Sicherheit für Finanzen

Für Peter Restle eine schwierige Entwicklung: Vertrauen ist ein Werkzeug der Bank. Dieses Vertrauen ist nachhaltig gestört, zumal durch Verbraucherschutzverbände und andere Untersuchungen nachgewiesen wurde, dass die Kritik und Krise offenbar noch nicht zu einem Umdenken geführt haben.

V.i.S.d.P.:

Peter Restle
Gründungsmitglied und Kooperationspartnerbetreuer
Sofortkontakt FX-Beraternetzwerk unter 0151 – 15285558

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Das FX Beraternetzwerk ist ein Netzwerk unabhängiger Berater, wie z.B. Finanzierungsberater, Steuerberater, Rechtsanwälte u.a. artverwandter Berufe, die sich bundesweit zusammen getan haben um Synergien zu schaffen. Verschiedenste Kundenanfragen und Problemstellungen erfordern komplexe Lösungsansätze – oft mehrerer Berater – im Netzwerk. Die Kernkompetenzen des FX Beraternetzwerk liegt in der Hilfe und Begleitung bei Fragen rund um Kreditverträgen, Falschberechnungen, verspäteten Wertstellungen, Bearbeitungsgebühren, Girokonten, Dispo- bzw. Kontokorrentkrediten, Darlehen, Konsumenten-, Auto- und Kfz-Krediten, Immobilienkrediten, Restschuldversicherungen, Lebensversicherungen und ggf. auch bei Schadensersatzansprüchen gegen die Bank. FX Beraternetzwerk ist deutschlandweit tätig. Weitere Informationen unter www.fxbn.de

Kontakt
FX-Beraternetzwerk
Peter Restle
Lindachstr. 11
72793 Pfullingen
0151-1528 5558
03212 – 6772677
prestle@fxbn.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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