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Kommunalabwasserrichtlinie im Vergleich

-Der Vergleich mit den bestehenden nationalen Anforderungen von Florian Fritsch, Consultant und Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt-

Kommunalabwasserrichtlinie im Vergleich

Kommunalabwasserrichtlinie und der Vergleich nationaler Anforderungen

Das deutsche Recht unterscheidet in seinen Mindestanforderungen nicht nach der Schutzbedürftigkeit der Gewässer, sondern stellt emissionsseitig Anforderungen auf. Aus diesem Grund differenziert das deutsche Recht nicht nach unterschiedlichen Gewässerqualitäten. Im Rahmen eines Weiterbildungsprogramms erläutert Florian Fritsch Pionier und Entwickler rund um ökologische Projekte dieses Thema, welches sich um die einzuhaltenden Parameter, die sich aus § 7a Abs. 1 WHG in Verbindung mit dem Anhang 1 der Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift ergeben, befasst.

Im Rahmen der Untersuchung der Vergleichbarkeit ist einzubeziehen, dass die Kommunalabwasserrichtlinie unter dem Begriff „Stickstoff insgesamt“ die Summe aus Nitrat-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff, Ammonium-Stickstoff und organisch gebunden Stickstoff versteht, während der Anhang 1 den organisch gebundenen Stickstoff nicht miteinbezieht. Außerdem wird die Einhaltung der Werte durch die Richtlinie mit Hilfe des arithmetischen Jahresmittels der 24-Stunden-Mischproben überprüft, wohingegen die deutsche 4-von-5-Konzeption mit der Höchstwertbegrenzung auf der Basis von qualifizierten Stichproben oder 2 Stunden-Mischproben vorsieht.

In den Wassereinzugsgebieten eutrophierungsgefährdeter Gewässer müssen die genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird“ (Art. 5 Abs. 4). Bei Anwendung der Pauschalbetrachtung können alle Anlagen die obengenannten Werte überschreiten; darüber hinaus ist eine Gesamtbetrachtung ausschlaggebend.

Florian Fritsch erläutert: „Die Bekämpfung des Algenwachstums beispielweise, ist unter den ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten dieser Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift und deren Anpassung möglich. So könnten Flüsse oder auch Gewässer wie der Dümmer nachhaltig geschützt und vorm Umkippen im Sommer bewahrt werden.“

Die Überprüfungspflichten und Anpassungspflichten

Dr. Thomas Schulte wies auf folgendes hin:
„Gemäß der Kommunalabwasserrichtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle vier Jahre überprüft wird, ob weitere „empfindliche Gebiete“ auszuweisen sind. In solchen Neugebieten sind innerhalb eines weiteren Siebenjahreszeitraums die genannten Vorgaben zu erfüllen (Art. 5 Abs. 7 Kommunalabwasserrichtlinie). Eine solche Überprüfungs- und Anpassungspflicht ist dem deutschen Recht bisher fremd, da durch die deutschen Anforderungen gemäß § 7a Abs. 1 WHG Mindestanforderungen an die Abwasserreinigung gestellt wurden, die dann allerdings gemäß § 6 WHG verschärft werden konnten.

Die Richtlinie gibt gewisse Überwachungs- und Auswertungsmethoden vor, mit der die gestellten Anforderungen an die Reinigungsleistung der kommunalen Kläranlagen geprüft werden sollen (Art. 15 Abs. 1 erster Spiegelstrich Kommunalabwasserrichtlinie). Die anzuwendende Überwachungsmethode ergibt sich aus Anhang I Abschnitt D. Es ist sicherzustellen, dass eine Überwachungsmethode angewandt wird, die mindestens dem durch die Richtlinie beschriebenen Anforderungsniveau entspricht. Außerdem sind am Ablauf und Zulauf der Abwasserbehandlungsanlagen an denselben, genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen. Durch die Anwendung der international anerkannten Laborpraktiken ist zu garantieren, dass die Veränderung des Zustands der Proben während der Zeit zwischen Entnahme und Analyse so gering wie möglich gehalten wird.“

V.i.S.d.P.:

Florian Fritsch
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Florian Fritsch ist freier Consultant und Energieexperte. Er leitet als Geschäftsführer mehrere Unternehmen aus dem Bereich „Erneuerbare Energie“, insbesondere Tiefen-Geothermie, Elektromobilität und Solarthermie. Weitere Informationen unter: www.fg.de

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Bruderwöhrdstraße 15a
93055 Regensburg
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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