Neuigkeiten Timeline

Tourismus, Reisen
Juli 16, 2026

Hotel Sansibar: ASILI FREQUENCIES feiert Premiere im Hotel Green Ocean Zanzibar

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 16, 2026

Flüssigkeitszufuhr: Warum Longevity mit einfachen Routinen beginnt

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 16, 2026

chungit Akademie: Fundiertes Wissen über Schungit und Edelschungit strukturiert lernen

Handel, Dienstleistungen
Juli 16, 2026

Wir vermieten Ihr Ferienobjekt auf Rügen erfolgreich

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 16, 2026

Digitale Schadenmeldungen immer beliebter

IT, NewMedia, Software
Juli 16, 2026

Flexera ernennt Mike Jerich zum CEO und tritt in eine neue Phase KI-getriebenen Wachstums ein

Computer, Information, Telekommunikation
Juli 16, 2026

Spreadly: 5x OMR Leader für digitale Visitenkarten

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 16, 2026

Neue Horizonte statt Routine –

IT, NewMedia, Software
Juli 16, 2026

Cvent stellt neue Markenidentität vor und investiert mehr als eine Milliarde US-Dollar in KI-gestützte Eventtechnologie

Allgemein
Juli 16, 2026

Zielgruppe verstehen: Warum viele Unternehmen an ihren Kunden vorbei kommunizieren – und wie es besser geht

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 16, 2026

Nabab S.A. setzt Fokus auf strukturierte Vermögensplanung nach Unternehmensverkauf

IT, NewMedia, Software
Juli 16, 2026

Westcon-Comstor und Palo Alto Networks stellen mit SASEvolution die Weichen für hochskalierbare SASE-Umgebungen

Politik, Recht, Gesellschaft
Juli 16, 2026

Schwierig sind immer die anderen

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 16, 2026

Feedbackgespräche mit Azubis: So gelingt wertschätzende Kommunikation

Können Arbeitnehmer ihren Urlaub ins nächste Jahr mitnehmen?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Können Arbeitnehmer ihren Urlaub ins nächste Jahr mitnehmen?

Arbeitsrecht

Ausgangslage

Immer wieder haben Arbeitnehmer das Problem, dass sie aus bestimmten Gründen ihren Urlaub oder einen Teil des Urlaubs nicht nehmen können oder wollen. Dann stellt sich die Frage, ob der Resturlaub auch im nächsten Jahr noch genommen werden kann.

Übertragung des Urlaubs nur unter bestimmten Voraussetzungen

Grundsätzlich soll der Jahresurlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz zusteht, innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres auch in Anspruch genommen werden. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht in § 7 Abs. 3 allerdings vor, dass eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr zulässig ist, wenn der Urlaub dann vom Arbeitnehmer bis zum 31. März des nächsten Jahres genommen wird. Das geht allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer im eigentlichen Urlaubsjahr den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht nehmen konnte. Liegen solche Gründe vor, wird der Urlaub automatisch in das erste Quartal des nächsten Jahrs übertragen. Einen Antrag beim Arbeitgeber muss man als Arbeitnehmer dann nicht stellen.

Übertragung bei Erkrankung des Arbeitnehmers

Der einzige Grund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt und ihn dazu berechtigt, den Urlaub noch im nächsten Jahr zu nehmen, ist eine Erkrankung. Der bloße Umstand, dass es ihm im nächsten Jahr besser passt, reicht nicht aus.

Dringende betriebliche Gründe

Hier stellt sich immer die Frage, ob das Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer den Urlaub erst im nächsten Jahr zu gewähren, das Interesse des Arbeitnehmers, seinen Urlaub fristgerecht in Anspruch zu nehmen, überwiegt. Die Anforderungen, die Arbeitgeber bei dieser Ausnahme erfüllen müssen, sind sehr hoch. Der Arbeitgeber kann sich also hier nur auf eine besondere Auftragslage oder eine besonders arbeitsintensive Zeit in saisonalen Branchen berufen. Ein dringender betrieblicher Grund liegt auch vor, wenn der Betrieb durch die Urlaube anderer schutzwürdiger Arbeitnehmer unterbesetzt wäre. Wenn sich in einen solchen Fall der Urlaub dann in das nächste Jahr verschiebt, muss der Arbeitgeber dann die Wünsche des Arbeitnehmers als verbindlich ansehen. Nimmt der Arbeitnehmer seinen Urlaub jedoch nicht wahr, verfällt dieser mit Ablauf des 31. März des Folgejahres. Hat der Arbeitnehmer allerdings den Arbeitgeber rechtzeitig aufgefordert, den Urlaub zu gewähren, kann eine grundlose Weigerung des Arbeitgebers zu Schadensersatzansprüchen führen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer mag man ausverschiedenen Gründen seinen Urlaub lieber erst im nächsten Jahr nehmen. Kommt es darüber aber zum Streit mit dem Arbeitgeber und man muss seinen Urlaub durchsetzen, obliegt es dem Arbeitnehmer zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen für eine Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr vorliegen. Das kann durchaus schwierig werden. Ein Arbeitnehmer muss dann nämlich etwa vortragen und beweisen, dass im Urlaubsjahr dringende betriebliche Gründe vorgelegen haben, die die Urlaubsgewährung verhindert haben. Kann er das nicht, läuft er Gefahr, seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen zu können. Man kann natürlich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber anstreben, dass der Urlaub erst im nächsten Jahr genommen wird. Dass es eine solche Vereinbarung gegeben hat, muss man im Streitfall dann aber ebenfalls beweisen können. Man sollte sich also unbedingt eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber besorgen (E-Mail reicht auch).

22.8.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 27 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert