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Kirchliche Denkmalpflege Bauen und Bewahren

Die kirchliche Bau Verwaltung, Aufbau und Organisation in den Diözesen der Bundesrepublik

Kirchliche Denkmalpflege Bauen und Bewahren

Kirchliche Denkmalpflege

Eric Mozanowski, Immobilienexperte aus Stuttgart führte in das Seminar ein: „Die Sorge um die anvertrauten Werke von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung verbindet und hat zu diesem gemeinsamen Seminar geführt. Diese Tatsache ist zu begrüßen und trägt dazu bei, sich im Interesse der gemeinsamen Arbeit mit noch besserem Verständnis an die Umsetzung für den Denkmalschutz zu finden.“ Eric Mozanowski führte inhaltlich aus, dass die Fürsorgepflicht auch für kirchliche Baudenkmale besteht, denn nach § 6 DSchG BW (Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg als Musternorm) sind die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen verpflichtet, ihr Denkmal im Rahmen des Zumutbaren pfleglich zu behandeln.

Kirchliche Bauverwaltung und der Aufbau

Partner der staatlichen Denkmalpflege sind u.a. auch die kirchlichen Bauverwaltungen, die kirchliche Denkmalpflege in den Personen der Diözesankonservatoren. Letztere sind nicht in allen (Erz)-Diözesen ernannt, oft ist der Leiter der Bauverwaltung, der Diözesanbaumeister, in Personalunion auch Diözesankonservator. Deutschlandweit gibt es in allen 22 katholischen (Erz)-Diözesen eine Bauverwaltung. Bei der zu Beginn der 1970er Jahre in den meisten Diözesen abgeschlossenen Verwaltungsreform, in Mainz wurde die Neuordnung zum 1. April 1973 eingeführt, wird nach Dezernaten oder auch Hauptabteilungen unterschieden. Der jeweilige Leiter gehört damit in den engen Führungskreis der (Erz)-Diözesanleitung mit dem jeweiligen Ordinarius, dem Bischof und seinem Generalvikar, als dem eigentlichen Verwaltungschef, an der Spitze.

Rechtliche Grundlage – kirchliche Bestimmung

Die rechtliche Grundlage im Rahmen der kirchlichen Bestimmungen ist im Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG) festgeschrieben. In § 15 ist die Benachrichtigung des Bischöflichen Ordinariates bei Beteiligung an Verfahren der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) der Bodenordnung und Erschließung, sowie bei Maßnahmen des Städtebauförderungsgesetzes vorgeschrieben. § 16 verlangt die Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats bei Beschlüssen über Errichtung und Änderung der Nutzungsart von Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern, Jugendheimen, Schulen, Kindertagesstätten, Krankenanstalten, Altenheimen und sonstigen Bauten. Ebenso sind in § 17 der Genehmigungsvorbehalt u. a. bei Erwerb, Belastung, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum, Rechtsgeschäften über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, Veränderungen solcher Gegenstände, sowie Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen und Kauf-, Tausch- und Werkverträgen festgelegt.

Zuständigkeit und Aufgabenteilung

Neben der allgemeinen Zuständigkeit für das Baugeschehen obliegt dem Dezernat auch die Finanzplanung und Überwachung der Bauvorhaben in den Kirchengemeinden und im Bistum selbst. In einigen (Erz)-Diözesen sind als Besonderheit, und immer auf einer größeren geschichtlichen Tradition aufbauend, Dombauämter, Dombauhütten (Münsterbauhütten) vorhanden. An ihrer Spitze steht der Dom- oder Münsterbaumeister. Eric Mozanowski: „Dieser Traditionstitel ist nicht nur eine jahrhundertealte Ehre, sondern Verpflichtung auch für die kommenden Generationen!“ In den Städten Freiburg, Köln und Mainz sind Dom-, bzw. Münsterbauhütten mit zum Teil größerer Eigenständigkeit vorhanden. Der Leiter der kirchlichen Bau Verwaltung in Essen und Speyer ist in Personalunion auch Dombaumeister, wobei die Baubetreuung der Kathedralkirche von der Bauverwaltung ohne eigene Hütte mit übernommen wird.

Anders in Aachen und Osnabrück, wo der Dombaumeister im Nebenamt und auf Honorarbasis tätig ist und keine Bindung an die übrige kirchliche Bauverwaltung besteht. Die Zuständigkeit staatlicher und kommunaler Stellen (meist Staatsbauämter) auf Grund einer Baulastverpflichtung ist in Fulda, Frankfurt, Konstanz und Limburg gegeben. Allen Dom- und Münsterbauämtern obliegt vorrangig die Pflege und Unterhaltung der Domkirche, oft auch die Baubetreuung des zum Teil beträchtlichen profanen Baubestandes, des sogenannte Pfründevermögens, das mit seinen finanziellen Überschüssen zum Unterhalt der Kathedrale früher ganz, heute nur noch teilweise, beiträgt.

Weitere Diskussionspunkte wurden ausgetauscht und dabei festgestellt, dass die Denkmalpflege grundsätzlich zwischen Geschichte und Gegenwart steht. Dabei ist die Erfüllung der Wünsche mit dem Kampf um die Erhaltung der Denkmäler oft ein mühsam erstrittener Kampf, der im kirchlichen Bereich eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellt, nachdem die Kirchen ihrerseits in einer weit über den konservatorischen Blickwinkel hinausgreifenden großen Tradition des Bewahrens stehen.

V.i.S.d.P.:

Eric Mozanowski
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Eric Mozanowski führte in Berlin / Leipzig sowie Stuttgart im Rahmen von Seminarveranstaltungen die Vortragsreihe zum Themengebiet Denkmalschutz in Deutschland fort. Wichtige Wissensmodule werden auf Wunsch auch im Internet veröffentlicht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Geschichte von Denkmalimmobilien und der Wandel in die heutige Zeit mit den gegebenen Veränderungen und Ansprüchen, die Modernisierung und Sanierung von Denkmalimmobilien mit sich bringen. Weitere Informationen unter: www.immobilien-news-24.org

Kontakt:
Mozanowski
Eric Mozanowski
Theodor-Heuss-Strasse 32
70174 Stuttgart
+49 (0)711 220 631 73
mozanowski@yahoo.de
http://www.immobilie-news-24.org

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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