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KI, Kochkunst, Popmusik: Wer ist der Urheber?

ARAG Experten über Urheberrechte und die Rolle von Künstlicher Intelligenz

KI, Kochkunst, Popmusik: Wer ist der Urheber?

ARAG Experten über Urheberrechte und die Rolle von Künstlicher Intelligenz

Zum Tag des Urheberrechts am 23. April beleuchten die ARAG Experten nicht nur spannende Fälle, in denen es um den Schutz geistigen Eigentums geht, sondern schauen, welche Rolle Künstliche Intelligenz (KI) dabei spielt.

Was ist das Urheberrecht?
Das Urheberrecht schützt die geistigen Schöpfungen des Menschen, also Werke der Literatur, Kunst, Musik und Wissenschaft einschließlich digitaler Inhalte für bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ein wichtiger Bestandteil des Urheberrechts ist, dass ein Werk persönlich geschaffen wird und die kreative Leistung des Schöpfers sich darin widerspiegelt. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Urheberrechte bereits automatisch mit der Schaffung des Werks entstehen. Im Gegensatz zu einem Patent (https://www.arag.com/de/verbraucherinformation/von-der-idee-zum-patent-/) ist eine bestimmte Registrierung oder Anmeldung nicht nötig.

Wie wirkt sich KI auf das Urheberrecht in der Kunst aus?
Künstliche Intelligenz, die zunehmend zur Erstellung von Texten, Bildern, Musikstücken oder sogar Software eingesetzt wird, stellt die Definition des Urheberrechts auf die Probe. Denn wer ist nun Urheber eines Werkes? Der Entwickler des Programms, der Nutzer der KI oder die KI selbst? Im deutschen Urheberrecht ist eine solche Konstellation bislang nicht ausdrücklich geregelt.

Aktuell schützt das Urheberrechtsgesetz nur Werke von natürlichen Personen. In der Praxis produzieren KI-Systeme zunehmend kreative Werke, welche nicht den traditionellen Kriterien für Urheberschaft entsprechen. Daher wurden bisher in den meisten Fällen der Entwickler oder der Nutzer der KI als Urheber betrachtet.

Die ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf ein besonders aufsehenerregendes Beispiel eines KI-generierten Kunstwerks: Das „Portrait of Edmond de Belamy“ (https://www.christies.com/lot/lot-edmond-de-belamy-from-la-famille-de-6166184) wurde 2018 im Auktionshaus Christie’s für rund 430 Dollar versteigert und löste eine Debatte über die Urheberschaft und die Rechte an solchen Werken aus. In diesem Fall war es der menschliche Entwickler der KI „Obvious“, der als Urheber des Kunstwerks anerkannt wurde, da das Bild unter der Anleitung und durch Eingaben des Entwicklers erzeugt worden war.

Gibt es ein Urheberrecht auf Speisen?
Ein besonders kunstvoll angerichteter Hauptgang oder ein glamouröser Drink mit ausgefallener Schirmchendeko sind immer einen Schnappschuss wert. Doch kann es bereits einen Verstoß gegen das Urheberrecht bedeuten, wenn man diese aufwendig angerichteten Nahrungsmittel fotografiert und das Bild im Internet postet? Die ARAG Experten beruhigen alle Foodblogger und Feinschmecker: Das Urheberrecht schützt vorrangig Werke, die keinen Gebrauchszweck haben. Auch wenn dieser Begriff weit gefasst werden kann, sind Speisen – egal, wie kunstvoll angerichtet – zum Verzehr gedacht, also ein Gebrauchsgegenstand. Eine Ausnahme kann aber unter Umständen gelten, wenn es sich um Sterneküche handelt. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte deshalb je nach Restaurant nachfragen, ob das Fotografieren und Posten der Speisen erlaubt ist.

Allerdings ist es in der Regel nicht erlaubt, einfach fremde Fotos von Speisen zu übernehmen und als eigene Bilder zu veröffentlichen, da es sich dabei um Fotografien mit einer gewissen kreativen Leistung handelt, die urheberrechtlich geschützt sind. Will man sie veröffentlichen, benötigt man die Erlaubnis des Urhebers.

Gilt das Urheberrecht auch in Social Media?
Ob lustiges Meme, inspirierender Spruch oder schöner Urlaubs-Schnappschuss – in sozialen Netzwerken wird gerne geteilt. Doch die ARAG Experten warnen: Viele Inhalte stehen auch hier unter Urheberrechtsschutz. Das bedeutet, sie dürfen nicht ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet, kopiert oder verbreitet werden. Besonders riskant ist das Posten fremder Bilder, Musik oder Videos – selbst wenn die Quelle genannt wird. Auch Screenshots, beispielsweise von Webseiten, Zeitungsartikeln oder Filmausschnitten können problematisch sein. Und Musik in Reels oder auf TikTok ist nur dann erlaubt, wenn die Plattform entsprechende Lizenzen hat – privat hochgeladene Songs sind tabu. Die speziellen urheberrechtlichen Pflichten von Social-Media-Plattformen und die Rechte ihrer Nutzer sind seit August 2021 im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/) (UrhDaG) geregelt.

Welche Folgen haben Urheberrechtsverletzungen?
Was manchmal so harmlos klingt, kann ernste rechtliche Folgen haben. Denn wer urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Erlaubnis nutzt, muss mit hohen Strafen rechnen. Die häufigste Konsequenz: eine Abmahnung. Diese enthält meist eine Unterlassungserklärung und die Aufforderung, Anwalts- und Lizenzkosten zu zahlen – was schnell mehrere hundert Euro kosten kann. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann laut ARAG Experten ein Strafverfahren folgen. Dann drohen ebenfalls hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten hören? Bei „ARAG OnAir“ (https://www.arag.com/de/onair/) gibt es die ARAG Experten auch auf die Ohren.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 20 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

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Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Dr. Shiva Meyer Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze

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