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Kein größerer Wiederaufbau eines abgebrannten Hauses

Wiederaufbau muss dem bisherigen Gebäude entsprechen

Die Rechtsanwälte van Bühren & Partner (http://vanbuehren.de) weisen auf ein neu veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.04.2016, Aktenzeichen IV ZR 415/14 hin (veröffentlicht u. a. in VersR 2016, 850 und auf der Homepage des BGH abrufbar), die Hauseigentümer mit einer Feuerversicherung betrifft. Im Schadenfall muss sich der Versicherungsnehmer nämlich an gewisse Spielregeln halten, um vom Versicherer eine möglichst hohe Entschädigung zu bekommen.

Keine wesentlichen Verbesserungen bei Wiedererrichtung

Das höchste deutsche Zivilgericht argumentiert, dass auch eine Neuwertversicherung nicht dazu dienen soll, Aufwendungen für wesentliche Verbesserungen eines Gebäudes im Zuge der Wiedererrichtung zu ersetzen. Dabei ist nicht relevant, ob der Versicherungsnehmer bereit ist, die durch eine Erweiterung oder wesentliche Veränderung des Neubaus gegenüber dem Vorgängergebäude entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Ein Gericht muss dabei in jedem Einzelfall anhand der gesamten baulichen Gegebenheiten prüfen, ob das neue Gebäude von gleicher Art und Zweckbestimmung ist, wie das durch den Brand zerstörte Haus.

Dem Versicherungsbetrug vorbeugen

Diese Begrenzung sei erforderlich, so der BGH, um „das Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern“. Es wäre zu befürchten, dass manch ein Versicherungsnehmer „in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen“ (sog. heiße Sanierung). Zwar werden hiermit auch redliche Versicherungsnehmer unter den Generalverdacht des Versicherungsbetruges gestellt. Grundsätzlich soll sich ein Versicherungsnehmer jedoch an einem Schaden nicht zu Lasten seiner Versicherung bereichern können.

Prüfung des Versicherungsvertrags und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Hauseigentümer sollten vor dem Wiederaufbau überprüfen, ob in ihrem Versicherungsvertrag bzw. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Neuwertentschädigung vereinbart wurde sowie eine „strenge Wiederherstellungsklausel“. Eine solche Klausel regelt, dass die Versicherungsleistung nicht nach Belieben eingesetzt werden kann. Vielmehr muss das durch den Brand zerstörte Gebäude nicht nur überhaupt wiederaufgebaut werden, sondern auch noch nach „gleicher Art und Zweckbestimmung“ wie es vorher war. Der BGH führt aus, dass eine solche Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zulässig ist.

Neuwertversicherung bedeutet lediglich Schadensausgleich

Die Neuwertversicherung soll zwar grundsätzlich den Schaden auszugleichen, der dadurch entsteht, dass der Versicherungsnehmer einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt. Hätte der Versicherungsnehmer Anspruch auf eine Neuwertentschädigung für das abgebrannte Haus, ungeachtet der Art und Zweckbestimmung des neu errichteten Gebäudes, würde sich das Risiko eines Betruges erhöhen. Der ein oder andere könnte in Versuchung geraten, den Versicherungsfall zur Teilfinanzierung seines Neubaus vorsätzlich herbeizuführen.

Einem Versicherungsnehmer steht also keine Entschädigung bis zur Grenze des Neuwertes des zerstörten Gebäudes zu, wenn dieses in Art und Zweckbestimmung von dem alten abweicht, obwohl auch dann objektiv gesehen keine Bereicherung vorliegt.

Weitere Informationen und persönliche Beratung erhalten Interessenten bei van Bühren & Partner, Köln, Telefon: 02203/97712-0, http://vanbuehren.de.

Die Kanzlei van Bühren & Partner mit Sitz in Köln-Porz ist spezialisiert auf alle Angelegenheiten des Haftungs- und Versicherungsrechts. Des Weiteren vertreten die Rechts- und Fachanwälte ihre Mandanten in den Rechtsgebieten Verkehrsrecht, Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht und Sozialrecht. Darüber hinaus übernimmt die Sozietät das professionelle Forderungsmanagement für Firmen, Gewerbetreibende und Selbstständige. Die Rechtsanwälte sind im Raum Köln und bundesweit tätig.

Kontakt
van Bühren & Partner, Rechtsanwälte in Sozietät
Dr. Martin van Bühren
Bochumer Straße 6
51145 Köln
02203/97712-0
02203/97712-25
rae@vanbuehren.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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