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Karatbars, Harald Seiz, das Handelsblatt, der Datenschutz und eine Strafanzeige

Karatbars, Harald Seiz, das Handelsblatt, der Datenschutz und eine Strafanzeige

Karatbars – Handelsblatt

Datenschutz ist wie jedem Bürger bekannt, ein in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts entstandener Begriff. Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz verstanden als Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung und vor allem Schutz der Privatsphäre.

In der jüngsten Vergangenheit gab es Fälle von Datenschutzmissbrauch, die unerlaubte Einsicht in Polizeicomputer durch Dritte. Das „Durchstechen“ von Informationen aus internen Systemen der Polizeibehörden an Journalisten, oder unbefugte Dritte, ist ein strafbares Vergehen, geregelt in den Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland.

Harald Seiz, Geschäftsführer der Karatbars International GmbH, hat am 15. Juli 2020, Strafanzeige und Strafantrag wegen des Verdachts der Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, nach Paragraf 353b sowie Paragraf 26 StGB (Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland) und eines möglichen Verstoßes gegen das Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (Deutschland), wegen aller in Betracht kommenden Delikte, gegen zwei Redakteure und den Chefredakteur des „Handelsblatt“, bei der deutschen Staatsanwaltschaft in Stuttgart gestellt. Die Vorgangsnummer der Staatsanwaltschaft Stuttgart lautet hierzu: Js 71420/20.

Beweis ist eine Audioaufnahme, welche unter anderem 1 Stunde 16 Minuten 43 Sekunden lang ist, zusätzlich eine Transkription des Interviews (Seiten 6, 11, 12, 13) sowie Zeugenaussagen von Anwesenden bei einem Interview, durchgeführt am 07. November 2019, von Redakteuren des „Handelsblatt“ mit Harald Seiz.In der laut Aussage von Herrn Seiz durch Redakteure des „Handelsblatt“ genehmigten Audioaufnahme ist festgehalten, dass Herr Jakob B. und Herr Lars-M.N. als Dritte, mündlich Datenabfragen bekundeten – dies laut Aussage von Herrn Harald Seiz, entgegen geltender Gesetze, hier über das Polizei-Informationssystem POLIS.

Werden solche personenbezogenen Daten oder geheime Informationen an Dritte weitergegeben, so kann dies neben einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit eine Straftat nach Paragraf 353 b StGB / Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (Verletzung des Dienstgeheimnisses und besonderen Geheimhaltungspflicht), Paragraf 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und des Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg darstellen.

Das Harald Seiz ein aktuell vorliegend polizeiliches Führungszeugnis des Innenministeriums der Bundesrepublik Deutschland hat, in welchem in keiner Weise eine Verurteilung ersichtlich ist, haben die Schreiber des „Handelsblatt“ in früheren Artikeln nicht erwähnt. Das Führungszeugnis (Deutschland, früher polizeiliches Führungszeugnis oder Unbescholtenheitszeugnis), inoffiziell auch Leumundszeugnis genannt, im Gebrauch der EU auch als „criminal record certificate“ bezeichnet, ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer Person. Ist das Führungszeugnis ohne Eintrag, so hat die Person als unbescholten zu gelten!
Führungszeugnis: https://www.berlinertageszeitung.de/images/Harald_Seiz_Fuehrungszeugnis.jpeg

Sofern Journalisten sich entgegen geltender Gesetze, aus einem Polizeicomputer besorgt haben, ist dies ein strafwürdiges Vergehen und könnte die deutsche Medienlandschaft erheblich in Misskredit bringen. Im Rahmen der Europäischen Union wird durch Artikel 48 Absatz 1 der Grundrechtecharta garantiert: „Jeder Beschuldigte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.“

Gleichwohl stehen die Vorwürfe gegen die Redakteure des eigentlich „Handelsblatt“ und ihres Chefredakteurs im Raum. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die frühere Berichterstattung des „Handelsblatt“, in Bezug von Karatbars, dessen KBC Coin (KaratGold Coin) und Harald Seiz. Das „Handelsblatt“ machte zudem nachweislich medial Werbung für einen Ex-Developer von Karatbars, dies am 03.04. 2019 und am 29.04. 2020, letztere allerdings noch während eines laufenden Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Mainz gegen den Ex-Developer.

Ob diese Berichterstattung des renommieren „Handelsblatt dem Pressekodex und seinen Regularien entspricht, oder gar Einfluss auf das Verfahren des Ex-Developer gehabt haben könnte, lässt Karatbars aktuell rechtlich prüfen.

Weblink DPA: https://www.dpa-international.com/topic/karatbars-harald-seiz-handelsblatt-data-protection-criminal-urn%3Anewsml%3Anewsaktuell.de%3A20200803%3A41075087

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