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Kamelle am Arbeitsplatz?

Regeln für Arbeitnehmer in der fünften Jahreszeit

Kamelle am Arbeitsplatz?

Fasching im Büro

Ob groß oder klein – Karneval bedeutet für viele, zumindest für eine kurze Zeit in eine andere Rolle zu schlüpfen. Warum also an den Faschingstagen nicht als Cowboy oder Flamencotänzerin ins Büro kommen? Außerdem ist Rosenmontag doch sowieso frei – oder etwa nicht? Diese und weitere Fragen rund ums Faschingstreiben in der Arbeitswelt beantwortet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Als Matrose ins Büro
Warum nicht an den Faschingstagen mit roter Pappnase und Perücke ins Büro? Dazu Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Eine rechtliche Regelung, was die Bekleidung von Arbeitnehmern betrifft, gibt es nicht – abgesehen von Arbeitsschutz- und Hygienevorgaben. In vielen Fällen ist die Kleidervorschrift eine Auslegungssache und abhängig vom Einzelfall.“ In manchen Branchen ist eine standardisierte Berufskleidung sogar Pflicht, etwa am Bau oder im Krankenhaus. Ansonsten darf der Chef – basierend auf seinem sogenannten Weisungsrecht – über das Erscheinungsbild und daher auch über die Kleidung seiner Mitarbeiter bestimmen; aber natürlich ohne in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einzugreifen! So kann in einem Betrieb ein einheitliches Auftreten der Mitarbeiter mit Kundenkontakt erwünscht sein. Generell empfiehlt sich hier eine gepflegte Kleidung. Ob da ein Indianerkostüm so passend ist?
Zur Faschingszeit kann allerdings gerade in Berufen mit täglichem und direktem Kontakt zur Kundschaft ein karnevalmäßiges Äußeres auch vom Chef erwünscht sein, beispielsweise im Verkauf. Doch auch hier sollten Angestellte die Kostümierung vorab absprechen: Nicht jeder Vorgesetzte möchte Spiderman als Angestellten haben – gestreifte Socken oder witzige Hüte können auch schon ein lustiges Jecken-Outfit im Büro oder im Geschäft ergeben. Die D.A.S. Rechtsexpertin warnt zudem: „Wer übers Ziel hinausschießt und sich nicht an die Kleidungsvorschriften hält, muss sogar mit einer Abmahnung rechnen!“

Weiberfastnacht – Krawatte weg?
Für begeisterte Närrinnen ist auch die Weiberfastnacht fester Bestandteil des Faschings. Doch nicht jeder Vorgesetzte ist ein begeisterter Jeck – und reagiert daher eher unwirsch, wenn ihm zur Weiberfastnacht die Krawatte abgeschnitten werden soll. Zwar entscheiden die Gerichte hier sehr unterschiedlich. Aktive Karnevalistinnen, die, ohne zu fragen, Krawatten mit der Schere zu nahe kommen, müssen jedoch mit Schadenersatzforderungen rechnen (AG Essen, Az. 20 C 691/87).

Rosenmontag und Faschingsdienstag: Frei für alle?
Auch wenn es Faschingsfans aus den Karnevalshochburgen vielleicht gerne anders sehen würden: „Einen Rechtsanspruch auf freie Tage an Rosenmontag und Faschingsdienstag gibt es nicht“, so die D.A.S. Expertin. „Wer die fünfte Jahreszeit feiern will, muss Urlaub beantragen.“ Stehen jedoch gerade zur närrischen Zeit wichtige Aufträge an oder drohen Personalengpässe, kann der Chef unter Umständen um Verschiebung des Urlaubs bitten oder ihn sogar ablehnen. Eine mögliche Ausnahme stellt die sogenannte „betriebliche Übung“ dar: Hat der Betrieb seinen Mitarbeitern mehrere Jahre lang in einer Art betrieblichem Gewohnheitsrecht ohne Vorbehalte beispielsweise den Rosenmontag als Urlaubstag gewährt, ist eine betriebliche Übung entstanden. Arbeitnehmer können daraus den Schluss ziehen, dass dies auch weiterhin so bleibt und haben dann sogar einen Anspruch auf diesen Urlaub. Hat aber der Chef die Freistellung immer nur unter Vorbehalt und für das aktuelle Jahr gewährt, entsteht keine betriebliche Übung und der Anspruch auf den Urlaubstag entfällt (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 672/92).
Wie bei jeder Urlaubsplanung gilt daher auch für die närrische Zeit: Urlaub für die Faschingszeit frühzeitig mit dem Vorgesetzten und Kollegen besprechen!
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Närrisches Treiben im Büro erlaubt?

– Eine rechtliche Regelung für die Bekleidung im Job gibt es auch an Fasching nicht – abgesehen von Arbeitsschutz- und Hygienevorgaben.

– Schreibt der Betrieb eine Berufs- oder Arbeitskleidung vor, müssen Arbeitnehmer sich daran halten – selbst zur 5. Jahreszeit. Ansonsten kann sogar eine Abmahnung drohen!

– Wer an Weiberfastnacht, ohne zu fragen, die Krawatten der Kollegen abschneidet, muss mit Schadenersatzforderungen rechnen.

– An Rosenmontag und Faschingsdienstag besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub. Wer die fünfte Jahreszeit feiern will, muss Urlaub beantragen.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

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Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!

Über die D.A.S.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

Kontakt:
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
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das@hartzkom.de
http://www.das.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
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