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Jugend- & Auszubildendenvertretung im Betrieb – Wählbarkeit, Aufgaben und Rechte

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung in Betrieben oder Behörden dient der Vertretung von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie von Personen unter 25 Jahren, die sich in der Berufsausbildung befinden. Zu den Voraussetzungen für die Wählbarkeit dieser Vertretung sowie deren Aufgaben und Rechten ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Wählbarkeit:

Grundlegende Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist das Bestehen eines Betriebsrates. Wählbar ist jeder Arbeitnehmer, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unabhängig davon, ob er sich in der Berufsausübung befindet. Allerdings darf er nicht gleichzeitig Mitglied im Betriebsrat sein.
Wahlberechtigt ist die genannte Personengruppe von Jugendlichen unter 18 Jahren und zur Berufsausbildung angestellten Personen unter 25 Jahren. Zu letzterer gehören Auszubildende, Praktikanten und Werkstudenten.

Die Amtszeit der JAV beträgt regelmäßig zwei Jahre, folglich findet die Wahl auch alle zwei Jahre statt.

Aufgaben:

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kümmert sich in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat darum, dass die Rechte und Interessen der Auszubildenden gewahrt werden. Sie kann dabei als Vermittlungsorgan zwischen Auszubildenden und Betriebsrat fungieren, indem sie deren Anregungen und Probleme an letzteren weiterleitet.
Die gewählten Vertreter werden für ihre Tätigkeit allerdings nicht gesondert vergütet, sondern erhalten ihr normales Entgelt.

Rechte:

Zu den Rechten der JAV gehört ein Recht auf Teilnahme an Betriebsratssitzungen sowie auf Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Sprechstunden. Die Vertreter können zudem, soweit zur Erfüllung ihrer mitgliedschaftlichen Aufgaben erforderlich, von der Arbeit befreit werden, ohne dass dadurch das Arbeitsentgelt gemindert werden darf. Für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit kann möglichweise Freizeitausgleich und Entgeltausgleich verlangt werden.
Es besteht zudem das Recht auf Teilnahme an Schulungen, die zur Vermittlung von wesentlichen Kenntnissen erforderlich sind. Dem Betriebsrat obliegt dabei die Entscheidung, wann und für wie lange diese durchgeführt werden.

Wichtig ist schließlich noch, dass den Auszubildendenvertretern nur bei Vorliegen von Umständen gekündigt werden kann, die den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen.

7.2.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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