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Immobilienrecht: Gültigkeitsdauer des Kaufangebots

Immobilienrecht: Gültigkeitsdauer des Kaufangebots

Immo Campo Handels GmbH & Co. KG, Berlin

Die Berliner Immo Campo GmbH & Co. KG, geleitet vom Immobilienkaufmann Michael Lutz, erarbeitet maßgeschneiderte Strategien, rund um das Thema „Wohnen“. Durch Erfahrung, Zuverlässigkeit und Engagement stehen die Immobilien, deren Bauqualität und deren Sanierungsmaßnahmen im Fokus und werden auf die persönlichen Bedürfnisse, unter Berücksichtigung der Standortentwicklung, den wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmendaten, zugeschnitten. Jedes Immobilienprojekt stellt eine neue Herausforderung dar. Immo Campo Handels GmbH & Co. KG und sein Team setzen auf internes Qualitätsmanagement mit dem Ziel, den Mehrwert einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den Kunden und dem Unternehmen zu investieren.

Gültigkeit des notariellen Kaufangebots

Immobilienkaufmann Michael Lutz erläutert: „Uns allen ist bekannt, dass ein abgegebene Angebote das sich in der Regel an eine bestimmte Person richtet, bindend sind, allerdings grundsätzlich nicht zeitlich unbegrenzt. Bei anwesenden Personen z. B. einem Verkaufsgespräch ist das Angebot sofort anzunehmen oder abzulehnen, eine spätere Annahme ist nicht möglich, da das Angebot schon unwirksam geworden ist. Der Interessent kann im Nachhinein lediglich wiederum ein Angebot abgeben. Im Fall der Abwesenheit ist eine angemessene Frist zu setzen.“

Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2010 entschieden, dass ein notarielles Kaufangebot, das nicht innerhalb von vier Wochen angenommen wird, regelmäßig erloschen ist. Hierin liegt sowohl die Chance als auch die Gefahr für geprellte Anleger. Denn aus rechtlicher Sicht muss hierbei jeder einzelne Fall genauestens geprüft werden. Der Bundesgerichtshof knüpft nämlich die Rechtsfolge des erloschenen Kaufvertragsangebots an folgende Bedingungen:

1.) Das notarielle Kaufvertragsangebot muss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgegeben worden sein. Das Kaufvertragsangebot muss sich auf ein beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft, vorliegend den Immobilienkauf, beziehen und zunächst ein einseitig bindendes notarielles Kaufangebot beurkunden. Die Annahme durch den Unternehmer muss demgemäß wesentlich später erfolgt sein. Das Kaufvertragsangebot darf bei dieser Konstellation nicht einseitig durch den Käufer widerrufbar sein.

2.) Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Bindungsfrist in dem regelmäßig durch den Unternehmer vorformulierten Vertrag länger als vier Wochen gewesen sein muss. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die damit vorliegende Bindungsfrist den Käufer unangemessen benachteiligt. Denn dieser kann die Annahme seines Vertragsangebotes regelmäßig innerhalb von vier Wochen erwarten. Nur unter besonderen Umständen kann diese Frist im Einzelfall länger ausfallen.

3.) Zudem muss letztlich die tatsächlich erklärte Annahme durch den Unternehmer später als vier Wochen nach dem Kaufvertragsangebot erklärt worden sein.

Immobilienkaufmann Michael Lutz: „In der Baubranche sind Angebote meist standardisiert, wodurch eine weitgehend streitfreie Vereinbarung über die Leistungen und die Preise ermöglicht werden soll. Dabei wird oft auch die Reputation oder die Zuverlässigkeit eines Anbieters bei früheren Geschäften beachtet. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass derartige Klauseln in vorformulierten Verträgen, wie sie in den vorliegenden Fällen häufig verwendet werden, gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.“

Eine Klausel, die eine Annahmefrist von mehr als vier Wochen vorsieht im Regelfall unwirksam ist, erlischt das Kaufvertragsangebot des Verbrauchers regelmäßig nach einer angemessenen Frist von ebenfalls vier Wochen. Eine danach erklärte Annahme des Kaufvertrages stellt lediglich ein neues Angebot – jetzt des Unternehmers an den Verbraucher – dar. Der Verbraucher erklärt nicht etwa durch Zahlung des Kaufpreises eine erneute Annahme. Hierzu fehlt ihm häufig das Bewusstsein, dass die Zahlung des Kaufpreises eine Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages darstellen soll. Vielen Käufern solcher Eigentumswohnungen kann nun Dank des bahnbrechenden Urteils des BGH geholfen werden. Und dies selbst dann, wenn Sie als Käufer den Kaufpreis längst gezahlt haben.

Eine rege Diskussion zum Thema schloss sich dem Seminar der Immo Campo Handels GmbH & Co. KG an und die Punkte wurden weiter vertieft und erörtert.

V.i.S.d.P.:

Michael Lutz
Geschäftsführer
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Immo Campo Handels GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin, besteht aus einem Team von Immobilienspezialisten, die darauf spezialisiert sind Trends auszuwerten, in Anlageentscheidungen umzusetzen, gleich ob global oder einzeln, zur Kapitalanlage oder Eigennutzung, ob steuer-oder renditeorientiert . Seit unserer Gründung steht Immo Campo für Kontinuität und erarbeitet maßgeschneiderte Konzepte, ganz individuell abgestimmt auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten. Weitere Informationen unter: www.immocampo.de

Kontakt:
Immo Campo Handels GmbH & Co. KG
Michael Lutz
Sigmaringer Str.17
10713 Berlin
(030) 810 967 65
info@immocampo.de
http://www.immocampo.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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