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Hochzeitsgeschenk: gewusst wie…

Geldgeschenke zur Hochzeit immer „ausdrücklich“ überreichen
Vorsorge treffen gegen den Rosenkrieg

Geldgeschenke zur Hochzeit immer „ausdrücklich“ überreichen
Wenn das Hochzeitsgeschenk zum Bumerang wird…

Es ist ein Klassiker: Zur Hochzeit der – womöglich einzigen – Tochter lassen sich die Eltern nicht lumpen. Ein günstig gelegenes Baugrundstück soll die Zukunft der jungen Frau sichern. Damit beim frisch gebackenen Schwiegersohn keine Missstimmung aufkommt, überreichen sie statt des Grundstücks die für den Kauf benötigte Summe. Zeugen sind sämtliche Gäste des romantischen Hochzeitfestes.

Diese überflüssige Rücksichtnahme auf die Gemütslage der neuen Verwandtschaft erweist sich im Scheidungsfall oft als Bumerang. Das Grundstück wird in der Regel als gemeinsames Vermögen gewertet, das hälftig unter den Partnern aufgeteilt werden muss.

Denn bei einem Rosenkrieg ist damit zu rechnen, dass sowohl Tochter als auch Schwiegersohn Zeugen mitbringen, die die jeweilige Auslegung des Sachverhalts belegen: Die Ehefrau und ihre Eltern schwören Mark und Bein, dass das Grundstück für ihre Tochter bestimmt war. Freunde und Anverwandte des Exmannes bezeugen hingegen, dass es ein Geschenk für das Hochzeitspaar war.

Dagegen Vorsorge zu treffen ist verhältnismäßig einfach. Sollten Sie in eine vergleichbare Situation kommen, überreichen Sie Ihr wohlwollendes Geschenk „ausdrücklich“ nur an eine Person. Sicherheitshalber sollten Sie diese Ausdrücklichkeit schriftlich fixieren und das entsprechende Papier gut verwahren. Mit einem Text wie: „Als Starthilfe in deine Zukunft schenken wir dir – nicht euch – die beiliegende Summe XY.“ Wenn Sie sich an diesen simplen Rat halten, ist das Eigentum Ihres Kindes gesichert.
In unserer Kanzlei beraten die Fachanwältinnen für Familienrecht Jutta Christen und Nicole Kürten die Mandanten zu allen Fragen rund um Ehevertrag, Trennung und Scheidung.

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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