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Hinweis auf drohenden SCHUFA Eintrag

Hinweis auf drohenden SCHUFA Eintrag

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und in welcher Form in einem Mahnschreiben auf eine bevorstehende Meldung des Schuldners an die SCHUFA hingewiesen werden darf. In seinem Urteil vom 19.05.2015 (I ZR 157/13) befand der BGH, dass ein solcher Hinweis nur dann zulässig sei, wenn er den Verbraucher korrekt informiere und nicht als Drohung missbraucht werde, um den Schuldner zur Begleichung strittiger Forderungen zu bewegen.

Von entscheidender Bedeutung sei dabei, ob der Verbraucher hinreichend deutlich darüber belehrt werde, dass eine unbeglichene Forderung nicht durch einen SCHUFA Eintrag (http://www.evocate-inkasso.de/schufa-eintrag) gemeldet werden darf, wenn der Schuldner die Rechtmäßigkeit der Forderung bestreitet.

Der konkrete Streitfall

Ein Mobilfunkunternehmen hatte in Mahnschreiben mit dieser Formulierung auf eine bevorstehenden Schufa Eintrag (http://www.evocate-inkasso.de/schufa-eintrag)hingewiesen:

„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen…“

Es folgten einige Hinweise auf die negativen Folgen, die ein solcher Eintrag für die Schuldner haben kann. Die Verbraucherzentralen sahen darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und mahnten das Mobilfunkunternehmen kostenpflichtig ab. Gegen diese Abmahnung wehrte sich das Unternehmen gerichtlich, hatte damit aber weder beim BGH noch in den Vorinstanzen Erfolg. Die Gerichte werteten diese Formulierung nicht als Information der Kunden, sondern als unzulässige Drohung.

Auf die Formulierung kommt es an!

Der zentrale Streitpunkt bestand darin, ob der durchschnittliche Verbraucher der Formulierung „..die unbestrittene Forderung…“ entnehmen könne, dass ein Widerspruch ausreicht, um die Meldung an die SCHUFA zu verhindern. Schon die Vorinstanzen wiesen darauf hin, dass eine Formulierung wie „…die Forderung, die Sie nicht bestritten haben…“ diesen Anforderungen genügen würde und daher nicht zu beanstanden wäre. Dem gegenüber sei der Begriff „unbestritten“ für den juristisch nicht vorgebildeten Laien nicht hinreichend verständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch werde dieser Begriff auch im Sinne von „Ich halte es für unbestreitbar“ genutzt. Nicht jeder Verbraucher wisse daher, dass nach seinem Widerspruch die Forderung nicht mehr unbestritten ist.

Ein rechtlicher Hinweis

Der BGH hatte als Revisionsinstanz lediglich zu prüfen, ob die Urteile der unteren Instanzen rechtliche Fehler aufwiesen. Die Feststellung, dass die Formulierungen „unbestrittene Forderung“ und „Forderung, die Sie nicht bestritten haben“ nicht gleich zu beurteilen sind, hatte bereits das OLG Düsseldorf getroffen. Der BGH stellt dazu lediglich fest, dass dem OLG bei dieser so genannten „tatrichertlichen Würdigung“ keine Rechtsfehler unterlaufen sind. Deswegen kann aus diesem Urteil nicht geschlossen werden, wie Gerichte zukünftig in ähnlich gelagerten Fällen entscheiden werden.

Die evocato Inkasso GmbH entlastet Sie von der zeit- und arbeitsintensiven Verfolgung offener Rechnungen. Unsere innovativen Methoden sind Ihr Gewinn. So manche als uneinbringbar eingeschätzte Forderung hat sich durch den Einsatz effektiver Verfahren insbesondere in der Zwangsvollstreckung doch noch als realisierbar erwiesen.

Durch unsere jahrelange Erfahrung als Inkassounternehmen und die Zusammenarbeit mit vielen bekannten Unternehmen sind wir auf dem Gebiet des Forderungsmanagements geschult und verhelfen Ihnen zum Erfolg:

Kontakt
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Kirschenweg 32
76756 Bellheim
(0 72 72) 777 75 74
info@evocate.de
http://www.evocate-Inkasso.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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