GRP Rainer Rechtsanwälte – Erfahrung mit der steuerlichen Geltendmachung von Verlusten bei Kapitalanlagen
Bei der Abgeltungssteuer sind sämtliche Wertveränderungen bei Kapitalanlagen zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für die Gewinne, sondern auch für die Verluste.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass sämtliche Wertveränderungen bei Kapitalanlagen steuerlich berücksichtigt werden müssen. Das heißt, dass nicht nur die Gewinne besteuert werden, sondern auch die Verluste steuerlich geltend gemacht werden können. Die Erfahrung zeige jedoch, dass die Finanzbehörden Verluste bei Kapitalanagen oft nicht anerkennen wollen, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Der Bundesfinanzhof hat die Position der Steuerpflichtigen jedoch gestärkt.
Der BFH hatte bereits klargestellt, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung, z.B. einer Darlehensforderung, als Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann (Az.: VIII R 13/15). Diese Rechtsprechung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch auf wertlos gewordenen Aktien, die von der Bank ausgebucht werden, erweitert, da dadurch ein endgültiger Vermögensverlust entstehe und nichts dafürspreche, den Untergang einer Aktie anders zu bewerten als den einer sonstigen Kapitalforderung (Az.: 2 K 1952/16).
Mit Urteil vom 20. November 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung konsequent fortgesetzt und entschieden, dass auch Verluste mit Knock-Out-Zertifikaten bei Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen sind (Az.: VIII R 37/15). Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der in Knock-Out-Zertifikate investiert hatte, die nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Als die Knock-Out-Schwelle erreicht wurde, wurden die Kapitalanagen ohne jeglichen Differenzwert oder Restausgleich ausgebucht. Das Finanzamt wollte die entstandenen Verluste steuerlich nicht anerkennen.
Der BFH entschied jedoch zu Gunsten des Klägers. Er stellte klar, dass unabhängig davon, ob ein Termingeschäft vorliegt, die Verluste in Höhe der Anschaffungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Liege kein Termingeschäft vor, sei ein Fall der „Einlösung“ im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben. Diese Auslegung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, so der BFH.
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