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Grabstätten: Der Blick hinter steinerne Kulissen

ARAG Experten mit rechtlichen Fakten zu Grabstätten

Grabstätten: Der Blick hinter steinerne Kulissen

Am kommenden Sonntag wird mit dem Totensonntag der Verstorbenen gedacht. Ein Anlass für die ARAG Experten, einen ganz praktischen Blick auf unsere Friedhöfe zu werfen und einige interessante Sachverhalte rund um Grabstätten zu klären.

Die Totenruhe hat immer Vorrang
Je nach Bundesland wird eine Grabstätte für einen Mindestzeitraum von 15 bis 25 Jahren vergeben. Diese Ruhefrist kann laut ARAG Experten nur in wenigen Ausnahmefällen unterbrochen oder früher beendet werden, denn die Totenruhe eines Verstorbenen muss stets gewahrt werden. Die jeweilige Friedhofssatzung kann jedoch je nach Bodenbeschaffenheit auch eine längere Ruhezeit vorsehen. Für den selben Zeitraum gilt dann auch ein Nutzungsrecht für das Grab. Ist es abgelaufen, kann das Grab aufgelöst oder in manchen Fällen von den Angehörigen auch verlängert werden.

Kann das Grab früher aufgelöst werden?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine frühere Grabauflösung erst zwei Jahre vor Ablauf der Nutzungsfrist möglich ist und bei der zuständigen Friedhofsverwaltung beantragt werden muss. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Sind auch alle Hinterbliebenen verstorben, so dass keiner mehr die Grabpflege übernehmen kann, ist eine frühere Auflösung möglich. Soll ein Grab im Rahmen einer Umbettung aufgelöst werden, muss der Verstorbene zu Lebzeiten sein Einverständnis dazu erteilt haben, am besten schriftlich im Rahmen des Testamentes (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/erb-rechtsschutz/den-letzten-willen-festlegen-das-testament/). Darüber hinaus braucht es einen triftigen Grund für die Umbettung, z. B. weil der Verstorbene nachträglich in einem Familiengrab die letzte Ruhe finden soll. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass einer Umbettung nicht nur die Friedhofsverwaltung zustimmen muss, sondern auch das zuständige Gesundheitsamt. Übrigens: Der Umzug eines Hinterbliebenen oder geänderte Lebensumstände sind nicht immer ein Grund für eine Umbettung. Hier kommt es unter anderem auf die Entfernung an, die der Hinterbliebene zum Grab zurücklegen muss. Ist die Entfernung für Grabbesuche zumutbar, muss für die Grabpflege unter Umständen ein Dienstleister beauftragt werden (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 21 K 129/21).

Wer trägt die Kosten rund um das Grab und wer ist für die Pflege zuständig?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Kosten für die Beerdigung und die Nutzungsgebühr des Grabes noch vor Verteilung der Erbschaft – sofern vorhanden – aus dem Nachlass des Verstorbenen bestritten werden können, da sie als Nachlassverbindlichkeiten gelten. Ist keinerlei Erbe vorhanden, müssen in der Regel die nächsten Verwandten die Kosten für die Beerdigung übernehmen. Das gilt sogar für Halbgeschwister, die von der Existenz des verstorbenen Geschwisters bis zu dessen Tod gar nichts wussten (Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 K 425/22).

Die Kosten für die Pflege der Grabstätte müssen hingegen grundsätzlich von den Hinterbliebenen übernommen werden, es sei denn, es gibt eine entsprechende Verfügung im Testament. So geschehen in einem konkreten Fall, in dem eine Verstorbene ihren Sohn zwar als Erbe eingesetzt hatte, ihrer Nichte jedoch 8.000 Euro mit der Auflage, sich um die Grabpflege zu kümmern, vermachte. Als diese ebenfalls starb, verlangte der Sohn und Alleinerbe, dass die Grabpflege an die Hinterbliebenen der Nichte übergehe. Doch die Richter waren der Ansicht, dass die Auflage im Testament seiner Mutter einen höchstpersönlichen Charakter hatte und sich ausschließlich auf die Nichte bezog. Am Ende musste sich der Sohn daher um das Grab seiner Mutter kümmern (Amtsgericht München, Az.: 158 C 16069/22).

Wenn nichts anderes gilt, müssen sich nach dem Totenfürsorgerecht die Erben um die Grabpflege kümmern und auch die Kosten dafür übernehmen. Bei mehreren Erben müssen sich alle gleichberechtigt um die Pflege kümmern oder gemeinsam entscheiden, wer die Grabpflege übernimmt. Wer eine Grabstätte vernachlässigt, muss damit rechnen, dass die Friedhofsverwaltung einen Dienstleister für die Pflege beauftragt und den Nutzungsberechtigten die Rechnung präsentiert. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es bei der Gestaltung von Gräbern meist Grenzen gibt. So kann eine Friedhofssatzung z. B. Fotos auf Grabsteinen, bestimmte Grabstein-Materialien oder -Farben untersagen.

Übrigens: Da die Grabpflegekosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder als außergewöhnliche Belastung gelten, können sie nicht von der Steuer abgezogen werden.

Muss die Asche eines Verstorbenen überhaupt auf den Friedhof?
Wahrscheinlich hat jeder einen Lieblingsplatz. Und so romantisch die Vorstellung auch ist, nach dem Tod für immer an diesem Ort zu bleiben, indem man seine Asche dort verstreuen lässt: Das ist fast überall in Deutschland tabu. Die ARAG Experten weisen dabei auf den Friedhofszwang hin. Danach dürfen Verstorbene in Deutschland ihre letzte Ruhe nur auf einer offiziell als Friedhof ausgewiesenen Fläche finden. In einem konkreten Fall wollte ein Mann die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem Waldgrundstück verstreuen lassen, das ihm gehörte. Doch der Landkreis lehnte dies unter Hinweis auf den bestehenden Friedhofszwang ab (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 7 A 10005/12.OVG). Es gibt nach Auskunft der ARAG Experten allerdings ein Bundesland, das den Friedhofszwang 2015 abgeschafft hat. So dürfen die Bremer ihre Asche auch im eigenen Garten verstreuen – vorausgesetzt, es gibt eine schriftliche Verfügung des Verstorbenen. Wer die Bestattung auf einem traditionellen Friedhof umgehen möchte, kann aber eine Seebestattung oder eine Bestattung in einem ausgewiesenen Bestattungswald wählen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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