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GoBD – Vorsicht vor der digitalen Steuerfalle

Neue Grundregelungen zur digitalen Buchführung

GoBD - Vorsicht vor der digitalen Steuerfalle

GoBD: Achtung Steuerfalle (fotolia©Marco2811)

Freiburg, 5.1.2017 – Die „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ – kurz GoBD – gelten bereits seit 2015. Zum 1. Januar endete die letzte Übergangsfrist, und ab jetzt ist Gefahr im Verzug! Denn: Bei Verstößen gegen die GoBD drohen empfindliche finanzielle Strafen. Wer beispielsweise Rechnungen oder andere steuerrelevante Belege mit Word und Excel erstellt, kann in die GoBD-Falle tappen und muss mit einer Steuerschätzung rechnen.

Die GoBD legen fest, wie das digitale Rechnungswesen eines Unternehmens inklusive der dazugehörigen vor- und nachgelagerten IT-Systeme ordnungsgemäß umgesetzt werden muss. Konkret bedeutet das beispielsweise, dass alle steuerlich relevanten Daten – einschließlich etwaiger elektronisch erzeugter Rechnungen – unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden müssen. Ebenso fordern die GoBD eine Verfahrensdokumentation, die genau beschreibt, wie Belege und Dokumente erfasst, empfangen, digitalisiert, verarbeitet, aufgegeben und aufbewahrt werden. Von der Regelung sind dabei nicht nur Belege aus den eigenen Datenverarbeitungssystemen betroffen, sondern auch elektronisch empfangene Belege. Diese müssen ebenfalls im Ursprungsformat aufbewahrt werden und während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht werden und maschinell auswertbar sein.

Steuerlich relevante Daten GoBD-konform archivieren mit lexoffice

Schnell wird klar, dass die einfache Ablage von Daten z.B. im Word- oder Excel-Format spätestens mit Ablauf der Übergangsfirst am 1. Januar 2017 auf keinen Fall ausreicht. Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Datensicherheit und -unveränderbarkeit, sondern auch elektronische Erfassbarkeit, Aufbewahrung und maschinelle Auswertbarkeit der Daten. Darüber hinaus gibt es Bestimmungen zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit sowie zum Datenzugriff durch die Behörden. Damit alle GoBD-Anforderungen umfassend erfüllt sind, ist eine rechtssichere Archivierungslösung unerlässlich.

Mit lexoffice auf der sicheren Seite

Lexware, der Markführer in Sachen Finanzlösungen für Selbständige, Freiberufler und Kleinunternehmen, sorgt mit der neuen Online-Business-Software lexoffice für eine einfache und flexible Lösung, mit der Kleinunternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler ihren GoBD-Pflichten rechtskonform nachkommen können. Als GoBD-testierte Buchhaltungssoftware sorgt lexoffice für eine GoBD-konforme Buchhaltung und schützt damit vor finanziellen Nachteilen in Form von unangenehmen Steuerschätzungen und etwaigen Nachzahlungen aufgrund von Formfehlern. lexoffice ist übrigens die erste Cloud-Lösung, die GoBD testiert ist! Weitere Information unter https://www.lexoffice.de/die-gobd-falle-vermeiden/

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Mit den Produkten von Lexware, einer Marke der Haufe Gruppe, bringen Anwender ihre geschäftlichen und privaten Finanzen in Ordnung. Von der Buchhaltung über Warenwirtschaft bis zu den Steuern. Die Lösungen sind übersichtlich und einfach und können nahezu ohne Vorkenntnisse eingesetzt werden. Lexware bietet eine Rundum-Absicherung mit innovativer Software, umfassende Online-Services, Branchen-Wissen und Business-Netzwerken. Über eine Million Nutzer arbeiten mit Deutschlands führenden Business-Komplett-Lösungen für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Weitere Informationen unter: www.lexware.de

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