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Gefälschtes Zertifikat bei Corona-Masken – Rückabwicklung des Kaufvertrags

Gefälschtes Zertifikat bei Corona-Masken – Rückabwicklung des Kaufvertrags

Gefälschtes Zertifikat bei Corona-Masken - Rückabwicklung des Kaufvertrags

Ist das CE-Zertifikat gefälscht, berechtigt dies den Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags von Corona-Masken. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 15.09.2021 entschieden (Az. 4 U 66/21).

Zu Anfang der Corona-Pandemie im Frühling 2020 waren Masken und weitere Schutzausrüstung in Deutschland knapp. Die Lieferengpässe riefen auch Händler auf den Plan, die Masken und andere Ausrüstung mit minderwertiger Qualität auf den Markt brachten, die den gängigen Schutzstandards nicht entsprachen oder deren Zertifikate gefälscht waren. Den Schaden hatten Kunden oder auch Zwischenhändler, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt können sie bei gefälschten CE-Zertifizierungen die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin 80.000 Corona-Einwegmasken bestellt. Die Verkäufern hatte die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert. Sie verlangte, dass der Kaufpreis bei Lieferung bar gezahlt wird. Die Klägerin zahlte und auf den Verpackungen der gelieferten Masken befand sich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Dieser Zertifizierungshinweis fehlte allerdings bei der nachträglich zugestellten Rechnung. Die Klägerin bat daher darum, ihr den Zertifizierungsnachweis zuzusenden. Sie erhielt zwar auch einen Zertifizierungsnachweis, doch dabei handelte es sich um eine Fälschung eines polnischen Unternehmens. Tatsächlich gibt es für die Masken keine CE-Zertifizierung.

Die Klägerin verlangte daher die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Masken und hatte mit ihrer Klage vor dem Landgericht Erfolg. Das OLG Frankfurt bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Maskenlieferantin zurück. Die Masken verfügten nicht über die zugesicherte Zertifizierung und seien daher mangelhaft, führte das OLG aus.

Eine Frist zur Nacherfüllung habe die Klägerin wegen Unzumutbarkeit nicht einhalten müssen. Unzumutbarkeit liege vor, weil die Beklagte ihr nach Abschluss des Kaufvertrags einen gefälschten Zertifizierungsnachweis vorgelegt habe. Dadurch sei das Vertrauen zerstört worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Mit Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Händler, denen im Zuge der Corona-Pandemie mangelhafte Masken oder andere mangelhafte Schutzausrüstung geliefert wurde, sollten ihre Rechte geltend machen und ihr Geld zurückfordern. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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