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Für Amt des Wahlvorstands kandidierende oder vorgeschlagene Arbeitnehmer sind keine Wahlbewerber

Arbeitnehmer, die für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl kandidieren oder vorgeschlagen werden, sind keine Wahlbewerber. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des

Arbeitnehmer, die für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl kandidieren oder vorgeschlagen werden, sind keine Wahlbewerber. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 -.

Ausgangslage:

Gemäß § 103 Betriebsverfassungsgesetz bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so muss der Arbeitgeber vor der Kündigung zunächst ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht durchführen. Andernfalls ist die Kündigung allein deswegen unwirksam. Auf das Vorliegen von Kündigungsgründen kommt es dann nicht mehr an.

Fall:

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer zunächst für den Wahlvorstand kandidiert, war aber nicht in den Wahlvorstand gewählt worden. Unter anderem hatte sich das Bundesarbeitsrecht mit der Frage zu beschäftigen, ob allein der Umstand, dass jemand für den Wahlvorstand kandidiert, schon dazu führt, dass diese als Wahlbewerber anzusehen ist und damit zunächst ein Zustimmung Ersetzungsverfahren durchzuführen ist.

Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass allein die Kandidatur für den Wahlvorstand noch nicht dazu führt, dass jemand als Wahlbewerber im Sinne des § 103 Betriebsverfassungsgesetz anzusehen ist.

Bewertung:

Während der Bewerber für das Amt des Betriebsrats sich auf den besonderen Schutz des § 103 Betriebsverfassungsgesetz berufen kann, gilt dies nicht für den Bewerber um das Amt des Wahlvorstandes. Allein vom Wortlaut des § 103 Betriebsverfassungsgesetz scheint mir diese Auslegung nicht zwingend. Unter den Gesichtspunkt des Schutzzweckes halte ich sogar das gegenteilige Ergebnis für geboten. Von der Entscheidung liegt lediglich eine Pressemeldung vor, so dass ich zu Begründung des Bundesarbeitsgerichts derzeit nicht näher Stellung nehmen kann.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 15. März 2013 – 13 Sa 6/13 –

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