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Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html
Unerlaubtes Surfen im Internet am Arbeitsplatz kann zur fristlosen Kündigung führen. Das geht aus einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016 hervor (Az.: 5 Sa 657/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass das unerlaubte Surfen am Arbeitsplatz auch zur Kündigung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html)des Arbeitsvertrags führen kann. Um festzustellen, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, kann der Arbeitgeber auch den Browserverlauf des Dienstrechners ohne die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers auswerten. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aktuell entschieden.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Internets mit dem Dienstcomputer nur in Ausnahmefällen und nur während der Arbeitspausen gestattet. Als sich der Verdacht erhärtete, dass sich der Arbeitnehmer nicht an diese Anweisung hielt und während seiner Arbeitszeit den Dienstcomputer nutzte, um privat im Internet zu surfen, ließ der Arbeitgeber den Browserverlauf des dienstlichen Rechners auswerten. Das Ergebnis: Es wurde eine private Nutzung von ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Tagen festgestellt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigen Grund.

Das LAG Berlin bestätigte, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist. Es liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Die Kontrolle des Browserverlaufs und die Verwertung der Daten sei aber zulässig, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit habe, den Umfang der unerlaubten Nutzung des Internets nachzuweisen, so das LAG.

Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertige die unerlaubte Nutzung des Internets am Arbeitsplatz die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die private Nutzung des Internets und der sozialen Netzwerke gewinnt am Arbeitsplatz eine zunehmende Bedeutung und kann zu Rechtsstreitigkeiten führen. Wesentliche Fragen können bereits im Arbeitsvertrag geklärt werden. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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