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Frist zur Klageerhebung für eine Kündigung

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Innerhalb welcher Frist kann gegen eine Kündigung Klage erhoben werden? – Eine Antwort von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Um erfolgreich gegen eine Kündigung vorzugehen und gegebenenfalls auch eine Abfindung zu erhalten, muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Die erforderliche Dreiwochenfrist läuft regelmäßig ab Zugang der Kündigung, jedoch sind verschiedene Arten des Zugangs zu beachten.

Der Zugang unter Anwesenden erfolgt mit Kenntnisnahme der Kündigung durch den Empfänger, also etwa mit Übergabe des Kündigungsschreibens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Das Kündigungsschreiben gilt dabei auch dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, den Umschlag anzunehmen oder ihn wieder zurückgibt. Hindern fehlende sprachliche Kenntnisse den Arbeitnehmer am Verständnis des Schreibens, so gilt die Kündigung dennoch als zugegangen und der Arbeitnehmer muss sich möglicherweise Hilfe bei einem Übersetzer suchen.

Wird das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten geworfen, so geht es dann zu, wenn der Empfänger die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Die Betonung liegt hierbei auf „Möglichkeit“, denn wann die tatsächliche Kenntnisnahme erfolgte, spielt keine Rolle mehr. Wird die Kündigung also beispielsweise aus Versehen weggeworfen und somit nicht bemerkt, gilt sie dennoch als zugegangen und die Frist läuft.

Um den genauen Zeitpunkt ermitteln zu können, ab dem der Empfänger bei Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, kommt es auf die Tageszeit des Einwurfs an. Wird der Brief zum Beispiel um acht Uhr morgens eingeworfen, so kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass noch am selben Tag von der Kündigung Kenntnis genommen wird. Bei Einwurf des Briefes am Abend, ist davon nicht mehr auszugehen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Wird die Kündigung per Bote zugestellt, lässt sich der genaue Zeitpunkt des Zugangs sicher nachweisen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Um die knappe Zeit der dreiwöchigen Frist nicht zu verschwenden, sollte mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Zugangs gerechnet werden. Wissen Sie also beispielsweise, dass die Kündigung noch am Abend des Vortages bei Ihnen einging, berechnen Sie die Frist nach dem Tag des Einwurfs. Dies erspart unnötigen Stress bei der fristgerechten Erhebung einer Kündigungsschutzklage. So sind Sie auf der sicheren Seite.

10.6.2013

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