Neuigkeiten Timeline

Immobilien
Oktober 5, 2026

Mehr Cash, weniger Stress: Oliver Fischer begeistert 650 Zuschauer auf der Cash Conference in Magdeburg

Tourismus, Reisen
Oktober 5, 2026

Lonely Planet kürt Maryland als Top-Reiseziel für 2027

Medizin, Gesundheit, Wellness
Oktober 5, 2026

Salbutamol Aldo-Union bleibt auf allen Handelsstufen abgabefähig

Auto, Verkehr
Oktober 5, 2026

BBM-Jobbörse bringt Fachkräfte und Unternehmen zusammen

Medizin, Gesundheit, Wellness
Oktober 5, 2026

PNOG: Was müssen Pflegeunternehmen in diesem Jahr umsetzen?

Handel, Dienstleistungen
Oktober 5, 2026

Alina Loheider von Focus on good Fotografie nun auch in Osnabrück

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 5, 2026

Inverses Headhunting: Vier Erfolgsfaktoren für mehr Wirkung

Logistik, Transport
Oktober 5, 2026

Versandzentrum von Hermes Fulfilment in Sonnefeld nach dem Global Organic Textile Standard (GOTS) zertifiziert

Tourismus, Reisen
Oktober 5, 2026

Festivalreisen 2027: Mit IKARUS TOURS zur Ardh Kumbh Mela in Indien und zu Kulturfesten in Westafrika

IT, NewMedia, Software
Oktober 5, 2026

IBH connect wird offizieller Silber-Partner von Proxmox Server Solutions

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 5, 2026

Firmenklick.de: Die passende Firma. Nur einen Klick entfernt.

Garten, Bauen, Wohnen
Oktober 5, 2026

ALEX BODI UND DEUTSCHER KONZERN INVESTIEREN IN 166 WOHNUNGEN IN HALLE

IT, NewMedia, Software
Oktober 5, 2026

agilimo gewinnt Peakstone Growth Partners als Wachstumsinvestor

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 5, 2026

Ärzteregistrat.de: So können Praxen ihre Verzeichnisdaten aktuell halten

Flugannullierung wegen Streik – Airline zahlt nicht

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 29.11.2012

Annulliert eine Airline beispielsweise wegen eines Streiks ihrer Piloten einen Flug, haben die betroffenen Fluggäste keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des BGH hervor, wie die ARAG Experten mitteilen.

Der Fall
Geklagt hatten zwei Fluggäste, deren Rückflüge von Miami nach Deutschland im Februar 2010 wegen eines Streiks der Vereinigung Cockpit von der beklagten Lufthansa AG annulliert wurden. Sie wurden auf Flüge umgebucht, die erst einige Tage später stattfanden. Nach der Fluggastrechteverordnung steht Fluggästen, deren Interkontinentalflug annulliert wird, eine Augleichszahlung von 600 Euro zu. Das gilt allerdings laut der Verordnung dann nicht, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Die Lufthansa AG meinte, der Streik ihrer Piloten sei ein solcher außergewöhnlicher Umstand und verweigerte die Zahlung. Die Vorinstanzen waren in den beiden Fällen noch zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen: Das LG Köln gab dem klagenden Fluggast Recht, weil nach seiner Auffassung ein Streik eigener Mitarbeiter kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der Verordnung sei. Das LG Frankfurt a. M. sah das anders und wies die Zahlungsklage des Passagiers ab.

Die Entscheidung
Der BGH hat jetzt für Klarheit gesorgt: Könne der Flugplan eines Luftfahrtunternehmens wegen eines Streiks ganz oder zu einem wesentlichen Teil nicht wie geplant durchgeführt werden, seien außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzunehmen, so das Fazit der Richter. Dabei spiele es keine Rolle, ob Dritte – wie z.B. das Flughafenpersonal – oder die eigenen Mitarbeiter der Airline in Streik treten. Denn ein Streik sie nicht Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens, sondern wirke immer von außen auf das Unternehmen ein. Er sei außerdem von der Airline in der Regel nicht beherrschbar, weil die Arbeitnehmerseite die Entscheidung treffe, ob gestreikt wird oder nicht Richter (BGH, Az.: X ZR 138/11 und 146/11).

Das vorherige Urteil
In dem vorher in Köln verhandelten Fall muss das Landgericht jetzt noch klären, ob die beklagte Lufthansa die Annullierungen infolge des Streiks auf ein unvermeidbares Maß beschränkt hatte, so dass die Absage des konkreten Flugs nicht zu vermeiden war. Das LG Frankfurt hatte das in seinem Urteil dagegen schon bejaht, weshalb der BGH in diesem Fall die Klage abgewiesen hat.

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/reise-und-freizeit

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG

Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

Kontakt:
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
0221-92428215
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de

(Visited 25 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert