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Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung

Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung

Manchmal stellt man erst nach der Abgabe fest, dass man etwas vergessen hat. (Bildquelle: fizkes/ stock.adobe.com)

Die Steuererklärung ist bereits abgegeben und dann stellt man fest, dass einem ein Fehler unterlaufen ist. Beispielsweise wurde eine Stelle zu viel bei einer Zahl angehängt, Einnahmen aus einer Nebentätigkeit vergessen, ein Ausgabenbeleg aus einem anderen Jahr eingerechnet oder zu einem späteren Zeitpunkt sind noch steuerrelevante Einnahmen aufgetaucht. Wird ein Fehler erkannt, so ist es die gesetzliche Pflicht des Bürgers, diesen zu melden und richtigzustellen. Das muss nicht ausschließlich die letzte Steuererklärung betreffen, es kann sich auch um frühere Steuererklärungen handeln.

Ansprechpartner bei falschen Angaben ist immer das Finanzamt, egal, ob der Fehler versehentlich oder vorsätzlich passiert ist. Werden Angaben absichtlich falsch eingetragen, um einen Steuervorteil zu erlangen, macht sich der Steuerpflichtige strafbar. Wird einem aber ein Fehler bewusst, sollte diese Information umgehend an die zuständige Finanzbehörde gemeldet werden. Meldet man den erkannten Fehler nicht an das Finanzamt, macht man sich ebenfalls strafbar.

Korrekturen bei einem ausstehenden Steuerbescheid

Ist der Steuerbescheid noch nicht zugestellt worden, sind Korrekturen ganz einfach. Nach der Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt wird der zuständige Sachbearbeiter die Bearbeitung der Steuererklärung normalerweise auf Eis legen und eine Frist für die Nachbesserung benennen. Die Richtigstellung kann formlos, wie bei einem simplen Zahlendreher, oder komplett als korrigierte Steuererklärung eingereicht werden.

Korrekturen bei zugestellten Steuerbescheiden

Lag der Steuerbescheid schon im Briefkasten, gilt ab Zustellung eine Frist von vier Wochen, um Einspruch einzulegen. In diesem Zeitraum kann eine Nachbesserung zusammen mit einem Antrag auf Änderung vorgenommen werden. Dies gilt aber nur für Fälle, in denen der Steuerzahler seine Steuerlast nach der Abgabe noch zum eigenen Vorteil mindern möchte, z.B. weil er noch verschollene Rechnungen gefunden hat. Nach Ablauf der vier Wochen kann der Steuerpflichtige keinen vergessenen Steuervorteil mehr geltend machen.

Korrekturen von Angaben zum eigenen Nachteil

Hat eine fehlerhafte Angabe von vornherein die Steuerschuld gemindert, ist nicht die vierwöchige Einspruchsfrist, sondern die vierjährige Festsetzungsfrist für kleinere Fehler maßgebend. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Kommt der Finanzbeamte zu dem Entschluss, dass es sich um echte Steuerhinterziehung handelt, weil man die Angaben vorsätzlich falsch gemacht hat, führt das zu einer Verlängerung der Frist auf zehn Jahre. Die Fristen beginnen mit dem auf die jeweilige Steuerklärung folgenden Jahr.

Hat ein Steuerbetrüger Angst, dass seine Täuschung auffliegen könnte, wird geraten, die falschen Angaben beim Finanzamt selbst anzuzeigen. Wird die daraufhin festgestellte Steuerschuld nach dem Erlass des geänderten Steuerbescheids unverzüglich beglichen, kann eine Strafe noch abgewendet werden. Dafür ist es entscheidend, dass wirklich alle Fehler berichtigt wurden, sonst kann trotz einer Nacherklärung eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsentzug drohen. Bei einer Nacherklärung sollte in jedem Fall fachkundiger Rat eingeholt werden.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 675.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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