Neuigkeiten Timeline

Politik, Recht, Gesellschaft
März 17, 2026

BITMi unterstützt „28 for all“

Umwelt, Energie
März 17, 2026

„Eiszeit – ein Essay“

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

MaBiS-Hub kommt: Frühzeitiges Handeln zahlt sich aus

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Balance 580X: Vitel vertreibt neuen Enterprise-Router von Peplink

Freizeit, Buntes, Vermischtes
März 17, 2026

Hühner halten im Wohngebiet: Welche Regeln gelten?

Immobilien
März 17, 2026

Immobilien-Experte Oliver Fischer begeistert über 200 Teilnehmer in Bochum: „Der erste Deal ist der wichtigste“

Wissenschaft, Forschung, Technik
März 17, 2026

Montage eines ST-live Schiebetors von Berner Torantriebe KG

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 17, 2026

Steuerliche Bewertung von Grundvermögen -Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer

Essen, Trinken
März 17, 2026

United Airlines bringt Kulinarik internationaler Spitzenköche in die Polaris Business Class

Familie, Kinder, Zuhause
März 17, 2026

Französisches Modeunternehmen Sezane unterstützt das Deutsche Kinderhilfswerk

Computer, Information, Telekommunikation
März 17, 2026

Vultr setzt auf die NVIDIA Rubin Plattform, NVIDIA Dynamo und NVIDIA Nemotron, um KI-Inference in Unternehmen neu zu definieren

Maschinenbau
März 17, 2026

Stillstände vermeiden, Anlagenzustand transparent machen: Steuerungsfunktion von LANG fördert Predictive Maintenance

Logistik, Transport
März 17, 2026

Fit für den nächsten Einsatz: SCHÄFER Container Systems bietet KEG-Service für Volumenreduzierung, Aufarbeitung und Nachrüstung

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Ausgezeichnete Leistung: b.telligent wieder unter den besten Unternehmensberatungen Deutschlands

Fehlendes Vertrauen rechtfertigt Ablehnung des/der Einigungsstellenvorsitzenden

Fehlendes Vertrauen rechtfertigt Ablehnung des/der Einigungsstellenvorsitzenden

Ingrid Heinlein, Vors. Richterin a. LAG a.D., Rechtsanwältin Bell & Windirsch, Britschgi & Koll

1. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Person des/der Einigungsstellenvorsitzenden, wird sie vom Arbeitsgericht bestellt (§ 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Bei der Auswahl hat dieses darauf zu achten, dass die Person fachlich und persönlich möglichst gut geeignet ist, die Betriebsparteien in ihrem Regelungsstreit zügig zu einer – idealerweise einvernehmlichen – Lösung zu führen.
2. Lehnt eine Betriebspartei die von der Gegenseite vorgeschlagene Person eines/einer Einigungsstellenvorsitzenden wegen fehlenden Vertrauens ab, muss sie dies bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht begründen. Erklären sich beide Betriebsparteien hilfsweise mit derselben Person als Einigungsstellenvorsitzende(r) einverstanden, ist diese Person zur/zum Vorsitzenden zu bestellen.
3. Befassen sich die Betriebsparteien in einer Besprechung mit einer von der Arbeitgeberin beabsichtigten Einführung eines Datenverarbeitungsprogramms und erklärt der Betriebsrat auf Fragen der Arbeitgeberin, ob er grundsätzlich mit der Einführung dieses Programms einverstanden sei, er lehne die Einführung ab, darf die Arbeitgeberin davon ausgehen, dass die Verhandlungen gescheitert sind.
LAG Düsseldorf vom 09.06.2020 – 3 TaBV 31/20
(Leitsätze der Verfasserin)

Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit, sie beabsichtige die Einführung eines in einem Teil des Betriebs bereits eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms auch in einem anderen Betriebsteil. In einem Gespräch über das Vorhaben erklärte der Betriebsrat, er habe bisher keine guten Erfahrungen mit dem Programm gemacht. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin, sie wolle sich an den Hersteller wenden, um zu klären, ob die Mängel beseitigt werden könnten. Wegen der zu erwartenden Kosten bat sie den Betriebsrat, ihr mitzuteilen, ob er grundsätzlich mit der Einführung des Programms in dem anderen Betriebsteil einverstanden sei. Daraufhin beschloss dieser, die Einführung abzulehnen.
Daraufhin betrieb die Arbeitgeberin – nach entsprechender Unterrichtung über den Beschluss – die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle. Auf ihren Antrag bestellte das Arbeitsgericht Duisburg die Direktorin des Arbeitsgerichts Oberhausen zur Vorsitzenden der Einigungsstelle und setzte die Zahl der Beisitzer auf drei je Seite fest.
Vor dem Arbeitsgericht hatte der Betriebsrat lediglich geltend gemacht, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse für den Antrag, weil die Betriebsparteien über den Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens noch nicht verhandelt hätten. Er legte Beschwerde gegen den Beschluss ein und lehnte zusätzlich – ohne Angabe von Gründen – die vom Arbeitsgericht bestellte Einigungsstellenvorsitzende ab. Er beantrage hilfsweise, eine Richterin am Arbeitsgericht Wesel zur Einigungsstellen-vorsitzenden zu bestellen. Hilfsweise erklärte sich die Arbeitgeberin damit einverstanden.
Das LAG Düsseldorf hat die Richterin am Arbeitsgericht Wesel zur Vorsitzenden der Einigungsstelle bestimmt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.
Zum Erfordernis, dass die antragstellende Betriebspartei ernsthaft versucht haben muss, mit der Gegenseite Verhandlungen zum Thema der Einigungsstelle zu führen, erklärt das LAG, die Einschätzung der Arbeitgeberin, die Verhandlungen seien gescheitert, sei offensichtlich begründet, da der Betriebsrat den Beschluss gefasst habe, der Einführung nicht zuzustimmen.
Erfolg hatte jedoch der Hilfsantrag des Betriebsrats. Das Gesetz regelt in § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG lediglich, dass das Arbeitsgericht die Person des Einigungsstellenvorsitzenden bestimmt, wenn eine Einigung darüber nicht zustande kommt. Was gilt, wenn die antragstellende Betriebspartei eine Person benennt, die von der anderen Seite ohne Angabe von Gründen abgelehnt wird, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Das LAG entscheidet sich für die Auffassung, dass Gründe für die Ablehnung nicht genannt werden müssen. Denn Sinn und Zweck des Einigungsstellenverfahrens sei es, dass den Vorsitz eine Person übernehme, die fachlich und persönlich möglichst gut geeignet sei, die Betriebsparteien in ihrem Regelungsstreit zügig zu einer – idealerweise einvernehmlichen – Lösung zu führen. Zur persönlichen Eignung eines/einer Einigungsstellenvorsitzenden gehöre auch, dass er/sie das Vertrauen beider Betriebsparteien habe. Die Gründe für fehlendes Vertrauen seien unerheblich, denn Vertrauen könne nun einmal nicht per Gerichtsbeschluss „verordnet“ werden. Nur wenn die Ablehnung einer vom Antragsteller genannten Person rechtsmissbräuchlich sei, gelte anderes. Jedoch müsse es dafür Anhaltspunkte geben.
Aus Sinn und Zweck des Einigungsstellenverfahrens ergebe sich aber auch, dass dann, wenn sich die Betriebsparteien hilfsweise auf eine andere Person als Einigungsstellenvorsitzende verständigt hätten, diese auch zu bestellen sei. In diesem Fall sei die Bestellung einer dritten Person ermessensfehlerhaft. Da sich die Arbeitgeberin hilfsweise mit der vom Betriebsrat in seinem Hilfsantrag genannten Richterin am Arbeitsgericht Wesel einverstanden erklärt hatte, führte dies zur Bestellung dieser Richterin als Einigungsstellenvorsitzende durch das LAG.

Fazit:
Dem LAG Düsseldorf ist zuzustimmen, dass eine Betriebspartei keine Gründe angeben muss, wenn sie eine(n) von der Gegenseite benannte(n) Einigungsstellenvorsitzende(n) ablehnt. Denn tatsächlich wird eine Einigung erheblich erschwert, wenn eine Seite erhebliche Vorbehalte gegen den/die Vorsitzende(n) hat. Es käme zu Verzögerungen, wenn deren Richtigkeit geklärt werden müsste; auch würde die Bereitschaft von Richterinnen und Richtern, den Vorsitz in solchen Verfahren zu führen, sinken, wenn sie mit Auseinandersetzungen über ihre Person im Bestellungsverfahren rechnen müssen. Die Entscheidung des LAG ist daher praxisnah. Soweit es annimmt, dass Arbeitgeberin und Betriebsrat Verhandlungen über das Thema der Einigungsstelle geführt haben, die gescheitert sind, führt es seine bisherige Rechtsprechung fort, die wir im Mandanteninfo Juli 2020 ausführlich besprochen haben.

Ingrid Heinlein, Vors. Richterin am LAG a.D., Rechtsanwältin
Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Bell & Windirsch, Britschgi & Koll sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.
Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen.
Unsere Kanzlei in der Marktstraße 16 in Düsseldorf ist spezialisiert auf die Rechtsgebiete: Arbeitsrecht & Sozialrecht
Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.
Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
Als Kanzlei Bell & Windirsch, Britschgi & Koll stehen wir mit unserem guten Namen dafür ein, dass Sie zu Ihrem Recht gelangen. Für unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind Ihre Anliegen die Verpflichtung zu einer umfassenden und engagierten Vertretung.

Firmenkontakt
BELL & WINDIRSCH BRITSCHGI & KOLL ANWALTSBÜRO
Regine Windirsch
Marktstr. 16
40213 Düsseldorf
0211/86320-20
0211/86320-222
windirsch@fachanwaeltinnen.de
http://www.fachanwaeltinnen.de

Pressekontakt
PUBLIC TUNE Agentur für Kommunikation & PR
Melanie Schrader
Achenbachstr. 40
40237 Düsseldorf
0211-59815-159
schrader@public-tune.de
http://www.public-tune.de

(Visited 29 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert