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Fälschung von Bewerbungsunterlagen – strafrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen

Ein Beitrag von Toni Ivanov und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Um ihre Chancen auf ein erfolgreiches Bewerbungsgespräch zu verbessern, ändern Bewerbern ihre Zeugnisse und begehen dadurch eine Straftat. Zu beachten sind dabei auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die eine solche Aufhübschung der Bewerbungsdokumente nach sich zieht. Dazu ein Beitrag von Toni Ivanov und Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Strafrechtliche Konsequenzen:

Die (Ver-)Fälschung von Unterlagen stellt eine Urkundenfälschung dar, für die gem. § 267 StGB als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen ist. Eine Urkundenfälschung kann auf verschiedene Arten begangen werden. Als taugliche Tathandlungen kommen das Herstellen einer unechten, d.h. über die Identität des tatsächlichen Ausstellers täuschende, Urkunde (z.B. Unterzeichnung mit fremdem Namen), das Verfälschen einer echten Urkunde (etwa die „Verbesserung“ der Schlussnote des Arbeitszeugnisses) sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde in Betracht. Wichtig ist, dass keine tatsächliche Einstellung des Bewerbers erfolgen muss, damit die Straftat vollendet wird. Eine Absicht, irgendwie mit der Urkunde auf das Rechtsleben einzuwirken, reicht neben dem Begehen der Tathandlung völlig aus. Zu beachten ist jedenfalls, dass die bloße Fotokopie einer Unterlage keine Urkunde i.S.v. § 267 StGB darstellt, es sei denn, sie erweckt den Anschein eines Originals oder wird vom Aussteller als Original in den Rechtsverkehr gebracht.

Ist der Inhalt der Urkunde unwahr, der vermeintliche mit dem tatsächlichen Aussteller aber doch identisch, liegt keine Urkundenfälschung vor, sondern lediglich eine „schriftliche Lüge“. In diesem Fall könnte aber ein Betrug bejaht werden. Diese in § 263 StGB geregelte Straftat kommt fast immer parallel in Betracht, weil Ziel der Tat nicht das Einsetzen der Urkunde selbst ist, sondern das, was damit bezweckt wird, nämlich eine Anstellung.

Die Verjährungsfrist beider Straftaten beträgt fünf Jahre und beginnt spätestens mit der Vorlage des Falsifikats auf dem Interview. Ein späterer Gebrauch der gefälschten Unterlagen setzt aber die Frist wieder in Gang.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen:

Von der Urkundenfälschung und den juristischen Folgen des Straftatbestands zu unterscheiden sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die vom Arbeitgeber herbeigeführt werden können. Die Urkundenfälschung berechtigt den Arbeitgeber, eine fristlose Kündigung auszusprechen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis seit mehreren Jahren besteht. Die fünfjährige Verjährungsfrist der oben erwähnten Straftaten spielt dabei keine Rolle, da der Anstellungsbetrug zugleich einen schwerwiegenden Vertrauensbruch darstellt. Dem Arbeitgeber steht ferner ein Schadensersatzanspruch zu, wenn nach der Kündigung ein neuer Mitarbeiter gesucht werden muss oder ein anderer Vermögensschaden aufgrund der Verfälschung entstanden ist.

Der Betrug bei der Einstellung führt jedoch nicht zu Ansprüchen auf Lohnrückzahlung. Der Grund dafür liegt darin, dass der Arbeitgeber die vereinbarte Gegenleistung eigentlich erhalten hat und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat. Auch eine Anfechtung des Arbeitsvertrages, die zur rückwirkenden Nichtigkeit führt, findet bei bereits begonnenen Arbeitsverhältnissen keine Anwendung und ihr wird lediglich eine kündigungsähnliche Wirkung für die Zukunft zugeschrieben.

14.09.2014

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

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