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EuGH: Vegane Milch ist keine Milch

EuGH: Vegane Milch ist keine Milch

Vegane Produkte dürfen grundsätzlich nicht mit Bezeichnungen wie „Käse“, Milch“, „Butter“ oder „Joghurt“ beworben werden. Das hat der EuGH mit Urteil vom 14. Juni 2017 entschieden (Az.: C-422/16).

Viele Verbraucher legen inzwischen Wert auf eine vegetarische oder vegane Ernährung. Die Auswahl an Produkten ist deutlich gestiegen und so finden sich in den Supermarkt-Regalen Lebensmittel auf rein pflanzlicher Basis wie Sojamilch, Tofubutter oder Pflanzenkäse. Allerdings stellt es einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, diese Produkte unter der Bezeichnung „Milch“, „Butter“, „Käse“, etc. zu vermarkten. Denn diese Bezeichnungen sind nach dem Recht der Europäischen Union ausschließlich Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer.

Dementsprechend urteilte der Europäische Gerichtshof auch, dass Produkte, die nicht tierischen Ursprungs sind, eben auch nicht als Milch oder Käse beworben und vermarktet werden dürfen.

Ein Wettbewerbsverband hatte gegen ein deutsches Unternehmen geklagt, das vegane und vegetarische Lebensmittel herstellt und vertreibt und dabei eben auch Bezeichnungen wie Käse oder Butter verwendet. Der Wettbewerbsverband sah darin unlauteren Wettbewerb und einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen. Das EuGH gab der Unterlassungsklage statt.

Die Richter in Luxemburg stellten fest, dass in Bezug auf Vermarktung und Werbung der Begriff „Milch“ nur für Milch tierischen Ursprungs verwendet werden darf. Bis auf einige Ausnahmen gelte das auch für Milchprodukte wie Butter, Käse, Sahne, Rahm oder Joghurt. Ein rein pflanzliches Produkt dürfe nicht mit diesen Begriffen bezeichnet werden. Daran ändere auch die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze wie „Tofu“ oder „Veggie“ nichts. Auch durch diese erklärenden Zusätze sei eine Verwechslungsgefahr beim Verbraucher nicht ausgeschlossen. Damit bestätigte der EuGH ein Urteil des Landgerichts Trier.

Wettbewerbsverstöße – auch unbewusste – können zu ernsthaften Sanktionen wie Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzansprüchen führen. Um zeitintensive und kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden, aber auch um Forderungen durchzusetzen bzw. abzuwehren, können sich Unternehmen an im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

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