Neuigkeiten Timeline

Tourismus, Reisen
September 2, 2026

„Wir verstehen uns nicht nur als Hotel, sondern auch als Gastgeber auf La Gomera“

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 2, 2026

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Position des BDS Rheinland-Pfalz & Saarland e.V. und der Allianz Hauptstadtbüro Mittelstand des BDS D

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 2, 2026

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Position der Allianz Hauptstadtbüro Mittelstand des BDS Deutschland e.V.

Freizeit, Buntes, Vermischtes
September 2, 2026

Abzocke – Schnittlauch zum Silberpreis oder lieber geschenkt?

Tourismus, Reisen
September 2, 2026

Was macht eine wirklich gute Rundreise aus?

Allgemein
September 2, 2026

Warum Ihre Online-Sichtbarkeit heute auch über den Wert Ihres Handwerksbetriebs entscheidet

Familie, Kinder, Zuhause
September 2, 2026

In jeder fünften Beziehung ist „Ich liebe Dich“ selten geworden (Studie)

Politik, Recht, Gesellschaft
September 2, 2026

ARAG Recht schnell…

Garten, Bauen, Wohnen
September 2, 2026

Bis zu 100 Euro Cashback – Hansgrohe Jubiläumsaktion

Freizeit, Buntes, Vermischtes
September 2, 2026

Wenn der Sinn dort beginnt, wo der Verstand keine Antwort findet

Vereine, Verbände
September 2, 2026

Vorbeugen mit 20, gewinnen mit 80

Vereine, Verbände
September 2, 2026

Wer Bridge lernt, lernt eine neue Sprache

Medizin, Gesundheit, Wellness
September 2, 2026

Stärkung der modernen hybriden Patientenversorgung

IT, NewMedia, Software
September 2, 2026

Webkonfigurator: Der kurze Weg zu qualifizierten Anfragen

Erwerb vermieteter oder unvermieteter Objekte

Artikelserie Mietrecht aus Investorensicht Teil 1: Erwerb von vermieteten oder von unvermieteten Objekten

Bei der Kalkulation möglicher Renditen, bei ihren Überlegungen zum Erwerb von vermieteten Immobilien oder solchen, die für eine Vermietung vorgesehen sind ebenso wie bei Überlegungen zur sicheren Geldanlage wird gern folgender Umstand außer Acht gelassen: Das deutsche Mietrecht insbesondere im Bereich der Wohnraummiete ist Mieterschutzrecht.

Der Vermieter ist hinsichtlich der Ausübung seiner Rechte erheblichen Restriktionen unterworfen. Der Eintritt in die Vermieterstellung ist zudem mit erheblichen Verpflichtungen verbunden. Diese können zwar größtenteils auf eine Hausverwaltung delegiert werden; die wirtschaftlichen Folgen einer Auseinandersetzung mit dem Mieter sind allerdings immer vom Vermieter zu tragen. Das betrifft z.B. regelmäßig den Mietausfall wegen Minderungen der Miete durch den Mieter, Kosten für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen, wirtschaftlichen Einbußen im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung aber auch Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Mieter.

Die Artikelserie „Mietrecht aus Investorensicht“ soll potenziellen Investoren einen Überblick darüber verschaffen, welche Risiken, aber auch welche Chancen das deutsche Mietrecht für Vermieter von Immobilien bereithält und Lösungsansätze für häufig auftretende Probleme aufzeigen. Ausdrücklich nicht beabsichtigt ist eine systematische und erschöpfende Darstellung des Mietrechts.

Insbesondere im Wohnraummietrecht ist es beim Immobilienkauf regelmäßig von entscheidender Bedeutung, ob das Objekt vermietet ist oder freisteht. Selbst wenn der Erwerber das Objekt nicht selbst nutzen will, kann ein (seit langem bestehender) Vertrag mit einem Altmieter die Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie erheblich einschränken. Was ist hier zu beachten?

1.Erwerb von vermieteten Objekten

Hier gilt im gesamten Mietrecht der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete (§ 566 ff, § 578 ff).

Beispiel: Investor A erwirbt Räumlichkeiten in einem Bürogebäude. Der Mietvertrag trägt die Überschrift „Gewerberaummietvertrag“. In den Zusatzvereinbarungen auf Seite 36 des Vertrages heißt es unter Punkt 29: Der Mieter M ist zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnraum berechtigt. Der Mietvertrag ist auf zehn Jahre befristet. Die Befristung endet am 31.12.2012. A verlangt am 1.1.2013 von M die Räumung des Objekts. M verweigert dies mit dem Hinweis darauf, dass er die Räume seit Jahren vertragsgemäß und mit Kenntnis des Vermieters als Wohnräume nutzen und die gewerbliche Nutzung nur einen der insgesamt sechs Räume umfasst.

Das bedeutet, dass der Erwerber in die Position des Veräußerers als Vermieter einrückt und sämtliche Rechte und Pflichten übernimmt, obwohl er auf deren Ausgestaltung keinen Einfluss hatte. Er sollte diese daher genau kennen. Dafür ist es nicht ausreichend, den Mietvertrag zu lesen, da auch mündliche abweichende Vereinbarungen mit dem Mieter wirksam sein können. Regelungen im Mietvertrag können wiederum wegen der gesetzlichen Vorschriften unwirksam sein.

2. Erwerb von nichtvermieteten Objekten

Hier ist der Erwerber in seinen künftigen Handlungen deutlich freier. Insbesondere im Bereich des Wohnraummietrechts kann er sich z.B. auch im Wohnraummietrecht bei der Mietzinsbestimmung am maximal Erzielbaren orientieren.

Probleme treten hier in der Praxis erstmals bei Vertragsschluss auf. Im Wohnraummietrecht sind viele vertragliche Regelungen wegen entsprechender entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften unwirksam. Im Gewerbemietrecht kann die Unkenntnis der Rechtsprechung dazu führen, dass der Vermieter sich z.B. im Vertrauen auf den Bestand eines Mietvertrages späteren Überraschungen ausgesetzt sieht.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Internet unter

http://www.mietrechtler-in.de/uploads/media/Mietrecht_aus_Investorensicht_29102012.pdf

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@mietrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel. (0201) 4532 00 40

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 30 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert