Steuerberater Franz Mentel berichtet über die am 27.12.2012 beschlossene Reform zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften unterliegen strengen Anforderung der Rechnungslegung, müssen einen Anhang erstellen und eine verkürzte Bilanz im Bundesanzeiger veröffentlichen. Für Kleinstbetriebe gelten nun Erleichterungen. Darunter fallen Firmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
– Umsatzerlöse bis EUR 700.000
– Bilanzsumme bis EUR 350.000 sowie
– durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer.
Betroffene Unternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn etwaige Haftungsverhältnisse unter der Bilanz ausgewiesen werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung kann verschiedene Positionen innerhalb der Sammelposten sonstige Erträge oder sonstige Aufwendungen zusammenfassen. Und sie können wählen, ob die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung oder Hinterlegung der verkürzten Bilanz erfüllt wird. Die Daten müssen unabhängig von der Offenlegungsart wie bisher elektronisch eingereicht werden. Im Fall der Hinterlegung können Dritte die Bilanz nicht mehr im Internet einsehen, sondern nur kostenpflichtig und nur auf Antrag eine Kopie der Bilanzdaten erhalten. Die Neuregelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, sind die Erleichterungen also erstmals für den Jahresabschluss des Jahres 2012 anzuwenden.
Fazit:
Eine Kostenentlastung bringt die Reform kaum. Denn für steuerliche Zwecke müssen die Sammelposten trotzdem wie bisher detailliert gebucht werden. Allerdings führt die Hinterlegung der Bilanzdaten wohl dazu, dass Dritte nur bei geschäftlichem Interesse die Kosten einer Einsichtnahme tragen und nicht nur aus Neugierde schauen werden, wie denn die Bilanz des Konkurrenten aussieht.
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