Categories: Allgemein

Elternzeit: Schutz vor Kündigung und Einkommen

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Anspruch auf Elternzeit: Um sich in den ersten Jahren nach der Geburt ausreichend um sein Kind kümmern zu können, besteht für Arbeitnehmer, Mütter und Väter, ein Anspruch auf Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Zu diesem Zweck muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit ein entsprechender Antrag gestellt werden, in dem auch die Dauer der Elternzeit angegeben wird. Bis zu drei Jahre Elternzeit kann man pro Kind nehmen. Einer Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf es dafür nicht.

Kündigungsschutz während der Elternzeit: Sobald die Elternzeit verlangt worden ist (höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit) und für die Dauer der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Damit ist jede Kündigung unwirksam, sofern sie nicht behördlich genehmigt wurde. Dies gilt auch in kleinen Betrieben. Anders als allgemein angenommen, gilt der Kündigungsschutz auch während der Probezeit. Nur wenn das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde, endet es automatisch nach Ablauf der Probezeit. Hier ist eine Kündigung nicht erforderlich, so dass die Kündigung auch nicht unwirksam sein kann. Als Arbeitnehmer kann man dagegen auch während der Elternzeit problemlos kündigen. Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch auf den gleichen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz.

Elterngeld während der Elternzeit: Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, muss der Arbeitgeber auch kein Gehalt zahlen. Die Erziehungszeit ist also unbezahlter Urlaub. Dafür hat aber jedes Elternteil einen Anspruch auf Elterngeld, das vom Staat gezahlt wird. Das Elterngeld wird in Höhe von mindestens 300€ pro Monat jedem Elternteil gezahlt, unabhängig davon ob die jeweilige Person sich in einem Arbeitsverhältnis befindet oder etwa selbstständig ist, solange sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet. Beantragt werden kann das Geld bei der Elterngeldstelle, die häufig bei den Jugendämter mit angesiedelt ist. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn der Nachwuchs auf der Welt ist. Dann muss er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt bei der Elterngeldstelle eingehen.

1.9.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

Hasselwander-PR

PR-Neuigkeiten: Das individuelle Partnernetzwerk

Recent Posts

IRIS begleitet Adaptive ML vom Seed-Investment zum Exit an Datadog

Europäischer VC investierte bereits 2024 – nur fünf Monate nach Gründung des KI-Start-ups. Adaptive ML…

2 Minuten ago

AOC präsentiert: Gaming-Monitore CU34G4CA und CU34G4ZCA

180 / 250 Hz OC mit 90 W USB-C und KVM-Switch Amsterdam, 17. Juli 2026…

3 Minuten ago

Human Quality Capital: Wiesbadener Führungsexpertin erhält höchste Auszeichnung für Zukunftsansatz im KI-Zeitalter

Warum Unternehmen künftig mehr in menschliche Reife investieren müssen – Platin-Auszeichnung für Ines Rauscher im…

7 Stunden ago

Stadt Dachau – vielfältiges Kultur- und Freizeitprogramm lädt zum Entdecken ein

Von spannenden Veranstaltungen bis hin zu kühlenden Orten zum Entspannen Biergarten am Wasserturm (Bildquelle: @…

7 Stunden ago

Buch Mitarbeiterbindung: Jetzt im Handel!

Der Nutzen von Mitarbeiterbindung für Retention Management, Arbeitgeberattraktivität, Performance Improvement Fachkräftemangel? Personalmangel? Hier sind die…

7 Stunden ago

Cyberangriff auf Unternehmen und Selbständige: Soforthilfe durch Rechtsanwälte für Cyberkriminalität

Cyberexperten prognostizieren einen Anstieg der Online-Kriminalität und Online Anlagebetrugsfällen in den kommenden Jahren und eine…

7 Stunden ago