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Elternunterhalt bemisst sich nach dem gesamten Familieneinkommen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei der Berechnung des Unterhalts, den Kinder für ihre Eltern zahlen, das gesamte Familieneinkommen zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn das unterhaltspflichtige Kind über geringere Einkünfte als der Ehepartner verfügt. Von diesem Familieneinkommen werden vor der Berechnung des Elternunterhalts (http://www.familienanwaelte-dav.de) zunächst die Kosten für die Familienführung abgezogen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05. Februar 2014 (AZ:XII ZB 25/13).

Sozialamt verlangt Pflegekosten
Das Sozialamt forderte von der Tochter einen Ausgleich für Heimpflege-Kosten für ihren inzwischen verstorbenen Vater. Es handelte sich um Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt wurden. Die Frau ist verheiratet. Sie verfügt selbst über ein Einkommen von rund 1.800 Euro; ihr Ehemann bezieht ein Netto-Einkommen von rund 4.000 Euro. Das Ehepaar bewohnt eine Eigentumswohnung, die Frau unterhält außerdem ein Pferd.

Die Tochter hatte zunächst 267 Euro Unterhalt monatlich gezahlt. Diesen Unterhalt reduzierte sie später auf 115 Euro. Das Sozialamt forderte vergeblich die Zahlung von 1.335 Euro für Rückstände und 418 Euro laufenden Unterhalt.

Elternunterhalt bemisst sich am gesamten Familieneinkommen
Der BGH verurteilte die Frau zur Zahlung. Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit komme es nicht allein auf ihr Einkommen als unterhaltspflichtiges Kind an. Dieses Einkommen fließe wie das Einkommen des Partners in das Familieneinkommen. Nach Abzug des Familienbedarfs ergebe sich der Betrag, aus dem sich der Elternunterhalt bemesse. Damit stellte der BGH erstmals klar, dass das gesamte Familieneinkommen bei der Berechnung des Elternunterhalts zu berücksichtigen ist. In der Vergangenheit waren die Gerichte häufig nur von dem Einkommen des jeweilig unterhaltspflichtigen Kindes ausgegangen, inklusive eines möglichen Taschengeldes durch den besser verdienenden Partner. Nunmehr werden alle Einkommen zusammengerechnet und der Familienbedarf abgezogen. Daraus ergibt sich dann der Unterhalt, der für Eltern zu zahlen ist. Dies ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil die Kosten für die Pflege älterer Menschen immer weiter steigen und nicht von der Pflegeversicherung gezahlt werden. Zur Finanzierung der Lücke werden nunmehr verstärkt die Kinder herangezogen.

Anwalt einschalten
Da die Berechnungsmethode so kompliziert ist, dass auch den Behörden häufig Fehler unterlaufen, ist es unbedingt erforderlich, sich bei der Berechnung des Elternunterhalts professioneller Hilfe durch eine Familienrechtsanwältin oder einen
-anwalt zu bedienen.

Informationen: familienanwaelte-dav.de (http://www.familienanwaelte-dav.de)
Unterhaltsforum: unterhaltsforum.de (http://www.unterhaltsforum.de)

Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand – in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.
Eine qualifizierte Familienanwältin oder einen qualifizierten Familienanwalt finden Sie auch in Ihrer Nähe.

Kontakt
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Swen Walentowski
Littenstraße 11
10179 Berlin
030 726152-129
presse@familienanwaelte-dav.de
http://www.familienanwaelte-dav.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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