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Ehegatten-Arbeitsverhältnis muss Fremdvergleich standhalten

Die arbeitsrechtliche Wirksamkeit eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses impliziert nicht zwangsläufig die steuerrechtliche Anerkennung

Ehegatten-Arbeitsverhältnis muss Fremdvergleich standhalten

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Immer wieder ist das Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein Streitpunkt zwischen dem Finanzamt und dem Ehegatten-Arbeitgeber. Denn, die arbeitsrechtliche Wirksamkeit eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Arbeitsverhältnis auch steuerrechtlich anerkannt wird. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, weist darauf hin, dass für die Anerkennung nach steuerrechtlichen Vorschriften das Ehegatten-Arbeitsverhältnis zuallererst einem Fremdvergleich standhalten muss.

„Sollte der angestellte Ehegatte vertraglich vereinbarte Vergünstigungen erhalten, die andere Arbeitnehmer des Ehegatten nicht erhalten, können das Finanzamt und auch die Sozialversicherungsträger schnell misstrauisch werden und gegebenenfalls die steuerlichen Vergünstigungen verweigern. Der angestellte Ehegatte sollte in Bezug auf Urlaub, Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung und Lohn genauso behandelt werden wie andere Angestellte des Ehegatten auch“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (9 K 2351/12 E) knüpft die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses an eine exakte Regelung der Arbeitszeit. In dem aktuellen Fall reichte dem Finanzgericht die Vereinbarung einer monatlichen 45-stündigen Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in einer Zahnarztpraxis in Abhängigkeit von der betrieblichen Notwendigkeit dann nicht aus, wenn keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden erstellt worden sind.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 40 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Kontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt:
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Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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