E-Rezepte in der Steuererklärung für 2025: Ohne Namen auf dem Kassenbon geht es nicht

E-Rezepte in der Steuererklärung für 2025: Ohne Namen auf dem Kassenbon geht es nicht

(Bildquelle: wavebreak/stock.adobe.com)

Wer regelmäßig Medikamente aus der Apotheke holt, kennt das E-Rezept inzwischen aus dem Alltag. Statt des klassischen rosa Rezeptzettels genügt heute meist die Gesundheitskarte oder die App. Mit der Digitalisierung haben sich auch die steuerlichen Spielregeln für das Absetzen von Krankheitskosten geändert. Für viele Menschen ist dies eine Chance, sich zumindest einen Teil ihrer Ausgaben vom Finanzamt zurückzuholen. Für die Steuererklärung 2025 gelten bei den Krankheitskosten erstmals die strengeren Nachweispflichten. Ein fehlender Name auf dem Apothekenbeleg kann dazu führen, dass das Finanzamt den Steuerabzug verwehrt.

Digitalisierung heißt nicht weniger Bürokratie

Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abzusetzen, hat bisher das ärztliche Rezept mit dem eingedruckten Kaufpreis und dem Stempel der Apotheke ausgereicht. Seit der Einführung des E-Rezepts ist das in vielen Fällen jedoch nicht mehr möglich. Während für die Steuererklärung 2024 noch eine vereinfachte Übergangsregelung galt, ist für die Steuererklärung 2025 die reguläre Nachweispflicht in Kraft getreten.

Um Ausgaben für das Finanzamt nachzuweisen, muss der Apothekenbeleg nun zwingend auf den Namen des Patienten ausgestellt sein. Bei elektronischen Rezepten erscheint er jedoch nicht immer automatisch auf dem Kassenbon. Zusätzlich müssen neben dem Medikament und dem Kaufpreis auch die Höhe der Zuzahlung und die Art des Rezepts auf dem Kassenzettel vermerkt sein.

Ohne Nachweise kein Steuerabzug

Da Steuerpflichtige zu Beginn des Steuerjahres meist nicht wissen, ob sie die Voraussetzungen für einen Steuerabzug von Krankheitskosten erfüllen, werden Kassenbelege oft stiefmütterlich behandelt. „Viele Menschen werfen ihre Apothekenbelege
achtlos in die Schublade oder sammeln diese nicht systematisch“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Zudem prüft kaum einer beim Kauf in der Apotheke nach, ob der Kassenbon die Anforderungen erfüllt. Ohne vollständige Namensnennung kann der steuerliche Vorteil jedoch verloren gehen.

Was Betroffene jetzt noch tun können

Wenn man feststellt, dass ältere Belege fehlen, ist es häufig möglich, sich Ersatz zu besorgen. Die lokale Stammapotheke führt meist ein Kundenkonto, in dem alle Käufe gelistet sind. Auf Nachfrage können Apotheken noch nachträglich Ersatzbelege oder im Idealfall eine übersichtliche Jahresaufstellung für den Steuerpflichtigen mit allen Medikamenten ausdrucken. Trotz der Digitalisierung bleiben Papierbelege also weiterhin entscheidend. Wer seine Medikamente vorzugsweise online bestellt hat, sollte sich die Rechnungen für letztes Jahr aus den Kundenkonten zusammensuchen und bei sich lokal archivieren oder als Papierbeleg ausdrucken, um die erforderlichen Nachweise parat zu haben.

Mit Krankheitskosten Steuern sparen

Ob sich das nachträgliche Einholen der Apothekenbelege lohnt, hängt vom individuellen Fall ab. Neben der Höhe der Ausgaben spielen die Einkommenshöhe, der Familienstand und die Anzahl der steuerlich berücksichtigten Kinder eine Rolle. Aus all diesen Faktoren errechnet das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung, die bei 1 bis 7 Prozent des Einkommens liegt. Erst wenn diese Summe überschritten wird, gibt es den Steuerbonus. Mithilfe von Online-Rechnern kann diese Schwelle zur Einschätzung
der Absetzbarkeit ermittelt werden.

Berücksichtigt werden vom Arzt verschriebene Medikamente oder medizinische Hilfsmittel sowie ie Zuzahlungen bei Kassenleistungen. Daher lohnt es sich gerade für chronisch Kranke, den Arzt unterjährig um die Verordnung nicht rezeptpflichtiger Medikamente zu bitten und diese als Privatrezept einzuholen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung zählen noch weitere Krankheitskosten. Gemeinsam mit anderen Ausgaben, zum Beispiel für Sehhilfen,
Zahnarztbehandlungen, Zuzahlungen zur Physiotherapie oder Kur, Rechnungen von Laboren sowie Heilpraktikern, gelingt es, die Eigenbelastungsgrenze zu knacken. Alle Leistungen, die die Krankenkassen nicht bezahlt haben und der Linderung der Heilung einer Krankheit und deren Folgen dienen, können bei der Steuer angesetzt werden.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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