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Durchsetzbarkeit von offenen Forderungen in der Schweiz und in der EU

In- und ausländischen Gläubigern stehen in der Schweiz nicht nur vielfältige rechtliche Instrumente zur Durchsetzung von offenen Forderungen zur Verfügung, sondern diese können auch auf Inkassodienstleister mit innovativen und effizienten Einbringungsmethoden für die Schweiz und die EU zurückgreifen.

Hohe Einbringungswahrscheinlichkeit in der Schweiz

Befinden sich schweizerische Privatpersonen oder Unternehmen in einem Schuldverhältnis gegenüber in- oder ausländischen Gläubigern und verfügen darüber hinaus noch über Vermögen, so dürfen Gläubiger mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche rechnen.

Wenn es um einen zu vollstreckenden Rechtsanspruch auf die Zahlung einer bestimmten oder aber auch bestimmbaren Geldsumme geht, so zeichnet sich das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht durch die für Gläubiger unkomplizierte Möglichkeit aus, dass gegen Schuldner eine Betreibung eingeleitet werden kann, wobei zunächst nur der Schuldgrund zu benennen ist, jedoch keine Verpflichtung besteht, den Beweis für das Bestehen der Forderung zu erbringen. Dies ist eine in Europa im Hinblick auf Schnelligkeit und Vereinfachung betrachtet, herausragende Rechtslage, die eine hohe Einbringungswahrscheinlichkeit in Aussicht stellt.

Grundsätzlich stehen in- und ausländischen Gläubigern in der Schweiz drei rechtliche Verfahren zur Einbringung offener Forderungen zur Verfügung.

Die definitive Rechtsöffnung. Dafür ist das Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils notwendig. Dieses ist bei ausländischen Forderungen nicht automatisch in der Schweiz vollstreckbar, kann aber durch ein schweizerisches Rechtsöffnungsgericht anerkannt werden. Gute Karten hat der Gläubiger dann, wenn er ein rechtskräftiges Zivilurteil in einem Mitgliedsstaat des Lugano-Übereinkommens vorweisen kann. Diese Urteile werden, liegen keine krassen Verstösse vor, regelmäßig von schweizerischen Gerichten anerkannt, gleichgültig, ob das Urteil von der Sache her richtig oder falsch ist. Liegt ein Urteil von einem Staat vor, der nicht Mitglied des Lugano-Übereinkommens ist, kommen bilaterale Verträge und in Folge die Vorschriften des schweizerischen internationalen Privatrechts zur Anwendung, wobei hier die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung des Urteils höher einzustufen ist.

Die provisorische Rechtsöffnung. Kommt dann zur Anwendung, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. In diesem Fall kann eine Schuldanerkennung vom Gläubiger geltend gemacht werden. Hier kann jede vom Schuldner handschriftlich unterzeichnete Schuld- oder Vergleichsvereinbarung oder eine öffentliche Urkunde eines Notars über die eingeforderte Darlehenssumme herangezogen werden. Wird diese Rechtsöffnung nicht bewilligt, bleibt dem Gläubiger die dritte Möglichkeit zur Durchsetzung seiner Forderung.

Die ordentliche Klage vor Gericht. Wenn ein ausländischer Gläubiger vor einem schweizerischen Gericht gewinnt, kann dieser das Urteil in der Schweiz vollstrecken lassen (nach bereits vorab erfolgter Betreibung, Einstellung mittels Rechtsvorschlag, Aufhebung des Rechtsvorschlags und Anordnung der Fortsetzung der Betreibung durch den Richter). Bei Geschäftsschulden von Kleinen und Mittleren Unternehmen führt dies zu einer Konkursandrohung, in allen anderen Fällen zur Pfändung.

Innovative Methoden bringen Einbringungserfolg bei Forderungen in der EU

Für Schweizer Forderungsinhaber mit Debitoren in der EU ist es ratsam, auf professionelle Hilfe von Inkassodienstleistern zurückzugreifen. Vor allem dann, wenn es sich um schwierige oder grossvolumige Forderungen handelt.

Die inkasso.ag hat neben dem klassischen Forderungsmanagement im Jahr 2012 u.a. das Verfahren Inkasso Identification (Inkasso ID) zur optimalen Einbringung von grossvolumigen Einzelforderungen und Portfolios ab CHF 100.000 ohne Höchstgrenze auf den Schweizer Markt gebracht. Inkasso ID richtet sich an Schweizer Forderungsinhaber mit Debitoren in der Schweiz und in der EU. Informationen dazu sind für alle Interessenten auf der Website inkassodienst.ch bereitgestellt.

Prinzipieller Fokus für die inkasso.ag bleibt auch hier die Einigung von Creditor und Debitor in der vorrechtlichen Phase. Die dabei angewandte Methode ist die Mediation zwischen den Parteien: eine Vorgangsweise, die für alle Beteiligten optimale Ergebnisse bezüglich der Schlüsselfaktoren Zeit & Geld erzielen konnte. Ein relevanter Zeitgewinn (9-10 Wochen im Vergleich zu durchschnittlich 15 Monaten bei einem gerichtlichen Verfahren) und eine essentielle Kostenersparnis (streitwertabhängig zwischen 40% und 70% der Anwalts- und Gerichtskosten) sind die erreichten Ziele bei Anwendung des Verfahrens der Mediation.

Links
http://www.inkasso.ag/
http://www.inkassodienst.ch

Über die inkasso.ag

Kompetent in der Analyse, professionell in der Einbringung, leistungsstark im Service.

Wir sorgen mit unserem innovativen Schuldner-Kommunikationskonzept für einen schnelleren Zahlungseingang. Unser Ziel und Anspruch ist es, dass Ihre Rechnungen als Erstes bezahlt werden. Dafür bieten wir Ihnen professionelle, effiziente und preisgünstige Inkasso-Dienstleistungen an, die durch die Nutzung aller zur Verfügung stehenden Kommunikationskanäle gekennzeichnet sind.

Kontakt und weitere Informationen

inkasso.ag
Frau S. Hummel
Bahnstrasse 1
CH-8274 Tägerwilen
Telefon: +41 (0) 71 677 20 90
Telefax: +41 (0) 71 677 20 91
E-Mail: office@inkasso.ag
Internet: www.inkasso.ag

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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