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Drittmengenabgrenzung – Stichtag 31.12.2020 !

Falls Sie verpflichtet sind Strommengen, die Sie an Dritte weitergeben messtechnisch zu erfassen und zu melden, sollen Sie dies nicht ignorieren. Zum Stichtag 31.12.2020 drohen ihnen sonst erhebliche Mehrkosten.

Drittmengenabgrenzung - Stichtag 31.12.2020 !

Unternehmen mit Eigenerzeugung

Das Energiesammelgesetz verpflichtet Unternehmen, Strommengen, die an Dritte weitergegeben werden, eichrechtskonform zu messen und über den Wirtschaftsprüfer zu melden. Doch was bedeutet dies im Detail für den Einzelnen?

Wir versuchen hier dieses umfassende Gesetz auf das Wesentliche zu reduzieren.

Zuerst mal die Grundlagen: Grundsätzlich müssen alle Stromverbraucher Energiesteueranteile, wie zum Beispiel eine EEG-Umlage, bezahlen. Sie sind Teile des Strompreises. Mit der EEG-Umlage werden regenerative Kraftwerke, wie zum Beispiel Windkraft- und Solaranlagen, gefördert.

Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet diese Umlagen vom Letztverbraucher zu verlangen. Während im Haushaltsbereich diese Umlagen in dem Strompreis bereits integriert sind, werden diese bei Gewerbe und Industrie extra ausgewiesen.

Diese Umlagen sind nicht für alle Letztverbraucher gleich hoch. Auf Antrag begrenzt die BAFA die Umlagen für Strom. Dies ist für stromkostenintensive Unternehmen, für eigen erzeugten und selbst verbrauchten Strom und Unternehmen mit weiteren Umlage Privilegierungen relevant.

Alle Reduzierungen haben eines gemeinsam: entlastet werden nur selbst verbrauchte Strommengen. Werden jedoch „Dritte“ mit diesem privilegierten, von Umlagen reduzierten Strom versorgt, müssen diese Strommengen gemessen und gemeldet werden. Für diese Strommengen müssen die vollen Umlagen abgeführt werden.

Eine Drittbelieferung liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person einer anderen natürlichen oder juristischen Person Strom zum Letztverbrauch liefert. Letztverbraucher sind also grundsätzlich die Betreiber der Anlagen, in der der Strom verbraucht wird, d.h. wer die tatsächliche Sachherrschaft über diese Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und das wirtschaftliche Risiko trägt.

Wer könnte ein solcher „Dritter“ sein. Im Beispiel eines Klinikums erklärt: Ein Klinikum hat eine Solaranlage auf dem Dach und ein BHKW im Einsatz. Den erzeugten Strom verbraucht das Klinikum selbst. In dem Klinikum werden Ladenflächen (Friseur, Kiosk, Labor oder ein Blumenladen) vermietet. Die elektrische Energie beziehen die Pächter von dem Klinikum. Diese haben jedoch kein Anrecht auf eine Umlagen-Reduzierung der Strommenge, die sie verbrauchen. Daher müssen diese mess- und eichrechtskonform gemessen (abgegrenzt) und gemeldet werden. Auf diese Strommengen ist die volle Höhe der Umlagen zu entrichten.

Was bedeutet „mess- und eichrechtskonform“? Dies bedeutet, dass zur Messung der Strommenge Zähler eingesetzt werden müssen, die eine MID-Zulassung (wie der Stromzähler des Energieversorgers) haben. Doch damit nicht genug. Können die Energiemengen nicht direkt gemessen werden, müssen Stromwandler verbaut werden, die für die Verrechnung zugelassen sind. Speziell bei Eigenstromerzeugung müssen diese Zähler einen 15 Minuten Lastprofilspeicher haben. Nur so kann konform zum Energiesammelgesetz gemessen werden. Zudem empfehlen wir die Zähler verplomben zu lassen. Damit beugen Sie einem möglichen Manipulationsvorwurf vor.

Was viele nicht wissen, diese Zähler sind im Eichamt unter www.eichamt.de anzumelden. Wer dies unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe belegt werden kann. Dies ist uns auf Nachfrage beim Eichamt bestätigt worden.

Wie gehe ich jetzt vor?
1) Messstellenkonzept erstellen. Dieses muss der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers standhalten.
2) Messstellen mit geeichten Zählern einbauen.
3) Messstellen verplomben lassen.
4) Prüfung der Messstelle durch einen Wirtschaftsprüfer.
5) MID-Zähler beim Eichamt anmelden.

Was passiert, wenn ich diese „Drittmengenabgrenzung“ ignoriere? Wer bis zum 31.12.2020 diese Drittmengen nicht mess- und eichrechtskonform gemessen hat, dem werden 100 % der Umlagen auf die gesamte Energiemenge berechnet. Hier kommen dann nicht unerhebliche Mehrkosten auf ihr Unternehmen zu. Die Mess-Spezialisten von KBR GmbH aus Schwabach, helfen ihnen bei weiteren Fragen gerne weiter. In einem kurzen kostenfreien Webinar erklären wir Ihnen worauf Sie besonders achten müssen, und wie die Abgrenzung innerhalb Ihres Energiemanagements zu organisieren ist: https://visualenergy.de/drittmengenabgrenzung

Die KBR Kompensationsanalgenbau GmbH mit Sitz in Schwabach wurde 1976 gegründet und ist ein in der zweiten Generation inhabergeführtes Familienunternehmen, das Produkte und Dienstleistungen rund um das Energiedatenmanagement für Gewerbe und Industrie anbietet. Dazu zählen Blindstromkompensationsanlagen und Energieoptimierungssystemen sowie Energiedatenmanagementlösungen. Der Betrieb unterhält ein Vertriebsnetz in ganz Deutschland mit Vertriebsbüros in jedem Bundesland und beschäftigt aktuell 111 Mitarbeiter. KBR ist nach ISO 14001 (Umweltmanagement), ISO 9001 (Qualitätsmanagement) sowie ISO 50001 (Energiemanagement) zertifiziert.

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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