Differenzierung bei Urlaubstagen durch Altersstufen

AGAD warnt vor Verallgemeinerung

RA Dr. Oliver K.-F. Klug

Essen, 10. Dezember 2014*****Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21.10.2014 (9 AZR 956/12) entschieden, dass die Gewährung von 36 Urlaubstagen an Produktionsmitarbeiter nach Vollendung des 58. Lebensjahres nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. in Essen, begrüßt die Entscheidung, warnt aber vor einer Verallgemeinerung der Entscheidung.

Der Arbeitgeber gewährte seinen in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hatte gemeint, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Sie verlangte daher ebenfalls jährlich 36 Urlaubstage.

„Der Schuhproduzent (Birkenstock) ist nicht tarifgebunden, lehnt sich aber bei der Urlaubsregelung an das Tarifwerk der Schuhindustrie an, das ebenfalls zwei weitere Urlaubstage mit Vollendung des 58. Lebensjahres vorsieht. Der Manteltarifvertrag Groß- und Außenhandel NRW enthält in § 8 zum Urlaub keine solche Regelung. Wir können daher keine allgemeine Differenzierung bei den Urlaubstagen durch Altersstufen empfehlen“, erklärt der AGAD-Hauptgeschäftsführer Dr. Oliver K.-F. Klug.

Wie schon die Vorinstanzen wies auch das BAG die Klage ab. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter diene und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG sei, stehe dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.

Über den AGAD
Mit über 600 Mitgliedsunternehmen, die rund 40.000 Mitarbeiter beschäftigen, ist der AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. der größte Arbeitgeberverband der Branche im Ruhrgebiet. Der Verbandsbereich erstreckt sich von Duisburg über Mülheim, Essen, Oberhausen, Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm bis ins Sauerland.

Durch den hohen Spezialisierungsgrad seiner fünf Juristen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts verfügt der AGAD über eine sehr hohe Beratungskompetenz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Als Tarifpartner für den Groß- und Außenhandel und die Dienstleister im Verbandsgebiet führt der AGAD Tarifverhandlungen für die Mitglieder der Tariffachgruppe und unterstützt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifverträgen. Das Service-Angebot reicht von Beratungsleistungen im Bereich des Beauftragtenwesens und des Datenschutzes über Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis hin zu aktuellen Umfragen, mit denen der AGAD interessante Standpunkte, Tendenzen und Stimmungen zu politischen und wirtschaftlichen Themen ermittelt. Darüber hinaus vertritt der AGAD die Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit und in der politischen Diskussion, sei es in den Kommunen, in Düsseldorf oder Berlin.

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