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Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Arbeitsrecht

Vorsicht beim Erdbeerkauf auf dem Arbeitsweg!

Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach einem von der D.A.S. mitgeteilten Urteil des Bundessozialgerichts gilt dies jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit eine Vollbremsung vornimmt, um am Straßenrand angebotene, frische Erdbeeren zu kaufen. Hier handelt es sich um ein privates Geschäft – Verletzungen durch einen Auffahrunfall sind daher nicht abgesichert.
BSG, Az. B 2 U 3/13 R

Hintergrundinformation:
Grundsätzlich sind auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Allerdings gibt es viele Grenzfälle, über die gerichtlich gestritten wird. Verlässt etwa der Arbeitnehmer den direkten Weg zur Arbeit, um private Besorgungen zu erledigen, ist er nicht mehr versichert. Wie ein neues Urteil zeigt, kann der gesetzliche Versicherungsschutz sogar entfallen, wenn der eigentliche Arbeitsweg noch gar nicht verlassen wurde. Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte auf seinem Weg von der Arbeit nach Hause links neben der Straße einen Stand entdeckt, der frische Erdbeeren anbot. Er bremste sofort, um links abzubiegen. Die hinter ihm fahrende Autofahrerin erkannte seine Absicht zu spät und fuhr auf sein Auto auf. Der Erdbeerfreund wurde verletzt. Die entstandenen Behandlungskosten verlangte er sowohl von der gegnerischen Haftpflicht- als auch von der gesetzlichen Unfallversicherung – schließlich habe der Unfall auf dem Arbeitsweg stattgefunden. Das Urteil: Das Bundessozialgericht entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten der beklagten Berufsgenossenschaft. Der Arbeitnehmer habe zwar den Arbeitsweg noch nicht verlassen gehabt, als der Unfall passiert sei. Entscheidend sei jedoch seine Handlungstendenz. Denn die Vollbremsung habe er nur vorgenommen, um ein privates Geschäft – den Einkauf von Erdbeeren – vorzunehmen. Mit dem Bremsen habe er den Arbeitsweg unterbrochen. Der Versicherungsschutz setze erst wieder ein, wenn der Arbeitsweg nach der privaten Besorgung wieder aufgenommen werde.
Bundessozialgericht, Urteil vom 04.07.2013, Az. B 2 U 3/13 R

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