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Die D.A.S. informiert – Urteile in Kürze: Zivilrecht

Verschwundenes Päckchen – wer haftet?

Ein Haftungsausschluss muss wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Dies gilt auch für die Haftung der Post für verschwundene Päckchen. Wie die D.A.S. mitteilt, reicht es nach einem Urteil des Amtsgerichts München nicht, den Haftungsausschluss in Allgemeine Geschäftsbedingungen zu schreiben, die in der Filiale eingesehen werden können und von deren Existenz der Kunde nur über einen kleingedruckten Hinweis auf einer aushängenden Preisliste erfährt.
AG München, Az. 262 C 22888/12

Hintergrundinformation:
Für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) hat der Gesetzgeber eigene Grundregeln entwickelt, die früher im AGB-Gesetz, heute im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt sind. Deshalb können auch Unternehmen nicht alles ins „Kleingedruckte“ schreiben, was sie gerne möchten. In jedem Fall müssen die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Dazu muss ihr Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweisen. Der Fall: Eine Münchnerin hatte ein Paar Golfschuhe bei eBay verkauft. Sie verschickte die Schuhe mit einem Päckchen per Post, dieses kam aber nie an. Der Käufer forderte sein Geld zurück, die Verkäuferin verlangte daraufhin Schadenersatz von der Post. Diese berief sich darauf, dass sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur hafte, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einwurf-Einschreiben, eigenhändig, mit Rückschein oder per Nachnahme versandt worden wäre. Auf die AGB sei per Aushang in der Filiale hingewiesen worden. Das Urteil: Das Amtsgericht München gab nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung der Kundin Recht. Es reiche nicht aus, auf einem Aushang „Produkte und Preise“ in der Filiale im Kleingedruckten den Hinweis unterzubringen: „Näheres regeln unsere AGB.“ Selbst wenn diese in der Filiale zur Einsicht bereit gelegen hätten, sei dies nicht ausreichend. Die Geschäftsbedingungen seien dadurch nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden und der Haftungsausschluss gelte hier nicht.
Amtsgericht München, Urteil vom 23.04.2013, Az. 262 C 22888/12

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