TGI AG: Welche Schritte für betroffene Anleger sinnvoll sind – Rückabwicklung und Schadensersatz

TGI AG: Bafin untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen

Die Finanzaufsicht Bafin hat der TGI AG am 18.04.2026 das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen mit den Bezeichnungen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz untersagt. Es handelt sich um Anlagen, bei denen für die zeitweise Überlassung von Geld eine Verzinsung sowie die Herausgabe von Gold gewährt wird. Die TGI AG darf diese Vermögensanlagen nicht zum Erwerb in Deutschland anbieten. Die Untersagung ist aber sofort vollziehbar.

Was sind Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG?

Der Begriff der Vermögensanlage ist gesetzlich in § 1 Abs. 2 VermAnlG definiert. Erfasst werden Anlageformen, die nicht als Wertpapiere im Sinne des Wertpapierprospektrechts gelten und keine Anteile an Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch sind. Dazu gehören unter anderem partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen sowie sonstige Anlagen, bei denen der Anleger Geld für eine bestimmte Zeit überlässt und dafür eine Verzinsung, Rückzahlung oder einen anderen vermögenswerten Ausgleich erhält.

Auch Konstruktionen, bei denen der Anleger neben einer Verzinsung eine Herausgabe von Edelmetallen wie Gold zugesagt bekommt, fallen typischerweise unter den Vermögensanlagenbegriff, sofern kein Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz vorliegt.

Für all diese Produkte gilt: Wer sie in Deutschland öffentlich anbietet, unterliegt den Vorgaben des Vermögensanlagengesetzes mit Prospektpflicht und Bafin-Aufsicht.

Prospektpflicht – VermAnlG

Grundsatz des Vermögensanlagengesetzes ist: Vermögensanlagen dürfen im Regelfall nur angeboten werden, wenn zuvor ein Verkaufsprospekt erstellt und von der Bafin gebilligt wurde (§§ 6 bis 8 VermAnlG). Die Billigung bedeutet, dass die Bafin prüft, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält, ob er kohärent, verständlich und vollständig im rechtlichen Sinne strukturiert ist. Die Behörde kontrolliert aber ausdrücklich nicht, ob alle Angaben inhaltlich richtig sind oder ob die Anlage wirtschaftlich sinnvoll ist. Emittenten müssen im Prospekt klar darauf hinweisen, dass die Billigung keine inhaltliche Kontrolle oder Empfehlung darstellt. Wenn – wie bei der TGI AG – ein öffentliches Angebot ohne einen von der Bafin gebilligten Prospekt erfolgt, liegt ein Verstoß gegen das VermAnlG vor, der eine Untersagung des Angebots rechtfertigt und auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Die Bafin überprüft nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit oder Seriosität des Geschäftsmodells, sondern die Einhaltung formeller Anforderungen und die Verständlichkeit des Prospekts.

Was bedeutet die Untersagung für betroffene Anleger?

Die Untersagung nach § 18 VermAnlG richtet sich in erster Linie gegen das öffentliche Angebot, also gegen Werbung und Vertrieb der Vermögensanlagen. Für zukünftige Anleger bedeutet dies, dass die fraglichen Produkte nicht mehr rechtmäßig im deutschen Markt angeboten werden dürfen, solange die Untersagung gilt. Bereits bestehende Verträge werden durch eine solche aufsichtsrechtliche Maßnahme nicht automatisch unwirksam, sie bleiben zivilrechtlich grundsätzlich bestehen. Gleichwohl können sich aus Prospektverstößen oder anderen Pflichtverletzungen Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche ergeben, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Für Kapitalanleger, die bereits investiert haben, stellt sich daher berechtigte Frage, ob und wie die Verträge beendet werden können und ob ein Vorgehen gegen Emittent, Vertriebsunternehmen oder Anlageberater in Betracht kommt.

Prospekthaftung bei Prospektfehlern oder Pflichtverstößen

Die Emittentin trägt die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts und der weiteren Anlegerinformationen. Nach § 20 VermAnlG haftet sie, wenn für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig sind. Der Anleger kann dann in der Regel die Rücknahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der üblichen Kosten verlangen oder den Ersatz des Kursdifferenzschadens, wenn er die Anlage bereits veräußert hat. Unabhängig von der speziellen Prospekthaftung kommen auch Ansprüche aus allgemeinem Zivilrecht in Betracht, etwa aus § 280 BGB in Verbindung mit einem Beratungsvertrag.

Vermittlerhaftung bei Fehlberatung

Nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) muss der Vermittler insbesondere Informationen über die Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele des Kunden einholen und prüfen, ob die empfohlene Anlage für diesen Anleger geeignet ist.

Ein Vermittler ist zur zutreffenden und umfassenden Aufklärung über die für den Anleger wesentlichen Umstände einer Geldanlage verpflichtet, also v. a. über die Risiken und die Funktionsweise der vorgestellten Anlage.

Gerade bei komplexen Konstruktionen mit Goldkomponenten oder Nachrangabreden ist eine umfassende und dokumentierte Aufklärung unverzichtbar, um spätere Haftungsstreitigkeiten zu vermeiden.

Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.

Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn Anlageberater und Vermittler diese Aufklärungspflicht verletzen, Risiken verschweigen oder verharmlosen. Zudem ist eine Aufklärung über die mangelnde Eignung dieser Anlagen als Altersvorsorge und die Nichtinformation über anfallende Provisionen ein Verstoß gegen die Beratungspflicht.

Anleger könnten deshalb auch Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung geltend machen, falls sie nicht angemessen über die Risiken aufgeklärt wurden.

Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Wenn Sie in Vermögensanlagen der TGI AG investiert haben, kommen unterschiedliche rechtliche Instrumente und Mittel in Betracht: vom Widerruf eines Vertrages über eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. In vielen Konstellationen spielt der zeitliche Ablauf eine zentrale Rolle, etwa im Hinblick auf Ausschluss- und Verjährungsfristen, sodass zügiges Handeln ratsam ist.

Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzansprüche verjähren können.

Zusammenfassung wichtiger Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:

Zeichnungsschein und Verträge

Produktinformationen

Prospekte

etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft

Zahlungsnachweise

Dokumentation, Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente

Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir seit über 20 Jahren auf die strategische Beratung und Vertretung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken im Vordergrund.

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