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Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Internetrecht

WhatsApp muss AGB in deutscher Sprache verwenden

Der Message-Dienst WhatsApp muss nach einem Urteil des Landgerichts Berlin ein ordnungsgemäßes Impressum verwenden und seine Geschäftsbedingungen für deutsche Kunden in deutscher Sprache verfügbar machen. Wie die D.A.S. mitteilt, fehlten dem Gericht im Impressum u.a. die Vertretungsberechtigung, die geographische Anschrift, ein weiterer Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse und die Handelsregister-Angaben. AGB allein in englischer Sprache seien nicht ausreichend.
LG Berlin, Az. 15 O 44/13

Hintergrundinformation:
Nach überwiegender Rechtsprechung deutscher Gerichte müssen sich Unternehmen, die in Deutschland Geschäfte machen wollen – auch online – an deutsche gesetzliche Vorschriften halten. Auch ein ausländischer Anbieter muss daher die deutschen Regeln über das Impressum für seine Internetseite beachten, wenn diese sich an deutsche Kunden richtet. Der Fall: Eine Verbraucherschutzorganisation hatte den bekannten US-amerikanischen Message-Dienst WhatsApp abgemahnt. Anlass waren zwei Rechtsverstöße gegen deutsches Recht gewesen. Einerseits gab es bei WhatsApp kein Impressum im Sinne des deutschen Telemediengesetzes. Andererseits stellte das Unternehmen seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur auf Englisch zur Verfügung. Da WhatsApp auf die Abmahnungen nicht reagierte, ging der Fall vor Gericht. Da auch dieses Verfahren ignoriert wurde, erging ein Versäumnisurteil – mit einem angedrohten Ordnungsgeld bis 250.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung. Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung war das Landgericht Berlin der Ansicht, dass sich WhatsApp auch als US-Unternehmen an deutsche Regelungen halten muss, wenn es deutsche Kunden anspricht. Die Website des Unternehmens werde für deutsche Internetnutzer fast komplett in deutscher Sprache angezeigt und sei auf deutsche Nutzer ausgerichtet. Sowohl das Fehlen wichtiger Impressumangaben – wie etwa Vertretungsberechtigung, Anschrift, ein weiterer Kommunikationsweg außer E-Mail – als auch die AGB auf Englisch seien Rechtsverstöße. Geschäftsbedingungen müssten Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis gegeben werden – in derselben Sprache wie die Werbung für die angebotene Dienstleistung. WhatsApp kann gegen das ergangene Urteil noch Rechtsmittel einlegen.
Landgericht Berlin, Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Az. 15 O 44/13

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