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Der Urlaub – Gewährung der Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin

Der Urlaub – Gewährung der Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers. Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch eines Arbeitnehmers beträgt nach der Wartezeit nach § 4 BUrlG 24 Werktage pro Jahr, bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Bezüglich einer 5-Tage-Woche verringert sich der Anspruch auf 20 Werktage. Grundsätzlich sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche andere Mitarbeiter dem entgegenstehen. Der Urlaub von zusammenhängend, mindestens jedoch für 12 Tage gewährt werden, § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG.

Für betriebliche Gründe, die der Urlaubsgewährung entgegenstehen, sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Nur massive Beeinträchtigungen – wie bei dauerhafter Unterbesetzung, einem besonders hohen Krankenstand oder besonders arbeitsintensive Zeiten bestimmter Branchen – gelten als zulässige Gründe. Bei der Kollision der Urlaubswünsche verschiedener Arbeitnehmer müssen zusätzlich dringende betriebliche Gründe vorliegen, die der Urlaubsgewährung entgegenstehen. Ist dies der Fall, so ist der Urlaub dem Arbeitnehmer zu gewähren, der unter sozialen Gesichtspunkten urlaubsrechtlich zu bevorzugen ist. Anhaltspunkten sind dabei die Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder, der bereits gewährte Urlaub sowie die Erholungsbedürftigkeit.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Zulässig und juristisch empfehlenswert ist die Urlaubsgewährung nach einer Urlaubsliste. Auch die Anordnung von Betriebsurlaub ist denkbar. Bei der Ablehnung der Urlaubswünsche eines Arbeitnehmers muss eine sorgfältige Prüfung und Begründung durchgeführt werden. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber. Falls der Nachweis nicht gelingt, entstehen unter Umständen Schadensersatzansprüche.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Will der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch möglichst vollständig nach seinen Wünschen realisieren, empfiehlt sich eine frühzeitige Stellung eines Urlaubsantrages. Dieser Urlaubsantrag sollte die Urlaubssituation im Betrieb wie auch gegebenenfalls saisonale Schwankungen berücksichtigen. Ein Recht auf Selbstbeurlaubung hat der Arbeitnehmer nicht; eine solche Selbstbeurlaubung kann ein Kündigungsgrund sein. Eine frühzeitige Urlaubsplanung ist daher notwendig, um den Urlaub gegebenenfalls auch noch durchsetzen zu können.

09.08.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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