Neuigkeiten Timeline

Medien, Kommunikation
Oktober 8, 2026

Website mieten bietet kleine Betriebe die digitale Chance

Medizin, Gesundheit, Wellness
Oktober 8, 2026

Welt-Thrombose-Tag: VTE-Risiko endet nicht mit Entlassung

Internet, Ecommerce
Oktober 8, 2026

Wird die SI-Domain die AI-Domain ersetzen? Wie Donald Trump einen überraschenden Domainboom auslöste

Freizeit, Buntes, Vermischtes
Oktober 8, 2026

KINOFANS.COM veröffentlicht den ultimativen FSK-Wegweiser für den Kinobesuch

IT, NewMedia, Software
Oktober 8, 2026

alangu auf der SCCON 2026

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 8, 2026

Wie lange willst du dich noch kleinmachen lassen?

Logistik, Transport
Oktober 8, 2026

Versorgungssicherheit für kritische Halbleiter neu gedacht

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 8, 2026

foodjobs Gehaltsstudie 2026: Fach- und Führungskräfte in der Lebensmittelbranche haben ein mittleres Brutto- Jahresgehalt von 62.000 €

Logistik, Transport
Oktober 8, 2026

x4OSCA verbindet Microsoft Dynamics 365 als ERP mit globalen Lieferantennetzwerken

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 8, 2026

WIRSOL realisiert Solarpark Parensen mit Batteriespeicher in Niedersachsen

Wissenschaft, Forschung, Technik
Oktober 8, 2026

Wie viel Plastik steckt in unserem Alltag? Forschende und Klimapaktbotschafter klären auf

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 8, 2026

SaaS, KI und Governance verändern die Auswahl von HR-Systemen

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 8, 2026

Institut Besser Leben: Ausbildung zum Mentaltrainer und Mentor nach Methode Nada-Elisa

Handel, Dienstleistungen
Oktober 8, 2026

SL Management Services Ltd. expandiert nach Deutschland – Hamburg wird erster Standort

Der Urheber eines Filmwerks – Urheberrecht

Der Urheber eines Filmwerks – Urheberrecht

Der Urheber eines Filmwerks - Urheberrecht

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Filmrecht.html Wer sich Urheber eines Filmes nennen kann, wird nach dem allgemeinen Schöpfgrundsatz im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) bestimmt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der allgemeine Schöpfungsgrundsatz des Urheberrechts ergibt sich aus § 7 UrhG. Dieser Grundsatz besagt, dass derjenige, der Schöpfer des Werkes ist, auch der Urheber ist. Es kommt demnach darauf an, ob die besagte Person einen schöpferischen Beitrag zu dem Film geleistet hat. Ein solcher schöpferischer Beitrag liegt vor, wenn der Beitrag eine persönliche geistige Schöpfung wiedergibt.

Der Umfang des jeweiligen schöpferischen Beitrags bestimmt auch den Umfang des Urheberrechts an dem Film. Als Urheber eines Filmes kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Auch Personenmehrheiten können in gesamthänderischer Verbundenheit Urheber eines Filmes sein. Hier ist dann allerdings danach zu differenzieren, ob es sich um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten oder filmunabhängigen vorbestehenden Werkes handelt. Ein filmbestimmtes Werk ist beispielsweise das Drehbuch, um ein filmunabhängiges vorbestehendes Werk handelt es sich dagegen z.B. bei einem Roman.

Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Urheberschaft, d.h. ob ein schöpferischer Beitrag vorliegt, ist der Zeitpunkt zwischen Dreharbeitsbeginn und der Fertigstellung der Nullkopie. Bei Beginn der Dreharbeiten beginnt nämlich die Herstellung des Films, welche mit der Fertigstellung der Nullkopie endet.

Manche Personen haben durchaus eine Doppel- oder Mehrfachfunktion bei der Filmherstellung. So ist es durchaus möglich, dass der Produzent gleichzeitig der Regisseur des betreffenden Filmes ist. Dies schließt auch eine Urheberschaft nicht aus, allerdings muss es sich um zwei unterschiedliche und auch trennbare Beiträge handeln. Ist eine alleinige Betrachtung der beiden Leistungen nicht möglich, so kommt entweder allein der Urheberschutz oder allein der Leistungsschutz für den Betroffenen in Frage.

Häufig ist es schwierig, den Urheber eines Werkes festzustellen. Insoweit kann es hilfreich sein, die Rollen der an der Filmherstellung Beteiligten von vornherein festzulegen, sodass im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen. Ein versierter und im Film- und Urheberrecht tätiger Anwalt kann bei der Erstellung von Verträgen behilflich sein.

Das Filmrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Hier kann es nicht schaden, wenn ein engagierter Rechtsanwalt zur Seite steht und somit jederzeit Rechtsrat eingeholt werden kann.

http://www.grprainer.com/Filmrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

Pressekontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
02212722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 18 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert