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Der Lizenzvertrag

Der Lizenzvertrag

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Lizenzvertrag.html Der Lizenzvertrag ist regelmäßig ein auf Dauer angelegter entgeltlicher Vertrag, der auf die Gebrauchsüberlassung für eine bestimmte Zeit angelegt ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: In der Regel handelt es sich bei dem Lizenzvertrag um einen gegenseitigen Vertrag, d.h. jede der Vertragsparteien hat zur Erfüllung des Vertrages gewisse Leistungen zu erbringen. Regelmäßig handelt es sich somit um einen entgeltlichen Vertrag. Die Entgeltlichkeit ist jedoch kein zwingendes Vertragserfordernis, zumal es sich bei dem Lizenzvertrag um einen Vertrag eigener Art handelt, welcher im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, sodass es letztlich auch möglich ist, einen unentgeltlichen Lizenzvertrag abzuschließen. Grundsätzlich bedarf der Lizenzvertrag keiner bestimmten Form, d.h. er kann formfrei geschlossen werden. Im Einzelfall kann sich jedoch aus den Vertragsvereinbarungen etwas anderes ergeben.

Die Parteien des Lizenzvertrages bezeichnet man als Lizenzgeber und als Lizenznehmer. Hauptpflicht des Lizenzgebers aus dem wirksam geschlossenen Lizenzvertrag ist es, dem Lizenznehmer das Benutzungsrecht an der betreffenden Marke in dem vereinbarten Umfang einzuräumen. Ihn trifft dadurch auch insoweit die Pflicht, für die Aufrechterhaltung der Marke zu sorgen. Daneben können natürlich weitere (Neben-)Pflichten vereinbart werden.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich im Gegenzug in der Regel dazu, die vereinbarte Lizenzgebühr zu zahlen. Die Vertragsparteien können jedoch auch eine andere Art der Gegenleistung wählen, über deren Art und Umfang sie weitgehend frei bestimmen können. Häufig trifft den Lizenznehmer im Rahmen des Lizenzvertrages auch die Pflicht, die Lizenz tatsächlich zu gebrauchen. Diese Pflicht wird als Ausübungspflicht bezeichnet. Sie kann sich sowohl direkt aus dem Vertrag oder aus dem Vertragsinhalt ergeben.

Im Rahmen des Lizenzvertrages ist der Lizenznehmer außerdem dazu verpflichtet, dem Lizenzgeber anzuzeigen, in welchem Umfang er von der Lizenz Gebrauch gemacht hat und welche Lizenzgebühr er ihm nun schuldet. Weitere (Neben-)Pflichten können die Vertragsparteien auch hier vereinbaren.

In Lizenzverträgen wird sich auch häufig eine Nichtangriffsklausel befinden, durch welche es dem Lizenznehmer verwehrt wird, Maßnahmen gegen den Bestand der Lizenz zu ergreifen. Er darf demnach keinen Löschungsantrag stellen oder Löschungsklage nach dem Markengesetz erheben.

Die konkrete Ausgestaltung des Lizenzvertrages kann aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Es ist wichtig, für alle Eventualitäten gewappnet zu sein. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann helfen, den entsprechenden Lizenzvertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls aufzusetzen und somit umfassend abgesichert zu sein.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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