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Begleitetes Fahren ohne Begleiter: Führerschein weg

Beim „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ muss eine der Personen mit im Auto sitzen, die als Begleitperson in der amtlichen Bescheinigung des Fahrers angegeben sind. Fährt eine andere Person mit, reicht dies nicht aus – und die Fahrerlaubnis des jungen Fahrers wird widerrufen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
VGH Baden-Württemberg, Az. 10 S 1404/16

Hintergrundinformation:
Seit 2011 dürfen Fahranfänger bereits mit dem vollendeten 17. Lebensjahr Auto fahren. Beim sogenannten „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ erhalten die jungen Fahrer keine Fahrerlaubnis im Kartenformat, sondern eine Prüfungsbescheinigung. Mit Erreichen der Volljährigkeit können sie diese in einen Führerschein in üblicher Form eintauschen. Begleitetes Fahren ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft. Wie der Name schon sagt, muss immer ein Begleiter mit im Auto sitzen. Es muss sich um eine mindestens 30-jährige Person handeln, die seit mindestens fünf Jahren den Führerschein besitzt. Den Führerschein muss der Begleiter mit sich führen. Der Fall: Ein 17-Jähriger hatte die Fahrerlaubnis für das „Begleitete Fahren ab 17“ mit der Auflage bekommen, nur in Begleitung von seiner Mutter oder seinem Vater zu fahren. Diese Auflage war wie üblich in seiner Prüfungsbescheinigung vermerkt. 14 Tage vor seinem 18. Geburtstag wurde er kontrolliert – doch außer ihm saß nur seine Schwester im Auto. Er musste daraufhin eine Geldbuße von 50 Euro zahlen. Außerdem widerrief die Führerscheinstelle seine Fahrerlaubnis. Der 17-Jährige wehrte sich und zog gegen diese Entscheidung vor Gericht. Unter anderem bestritt er, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er habe geglaubt, es handle sich nicht um eine öffentliche Straße. Das Urteil: Die Argumente des jungen Autofahrers stießen beim Gericht auf taube Ohren. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Behörde. Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice berief sich das Gericht auf die gesetzliche Regelung in § 6e Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Diese besage eindeutig, dass beim „Begleiteten Fahren“ unbedingt eine der Personen als Begleiter dabei sein müsse, die in der Prüfungsbescheinigung namentlich genannt seien. Sei der 17-Jährige ohne diese Personen unterwegs, sei seine Fahrerlaubnis laut Gesetz zu widerrufen. Andere Personen zählten nicht. Warum er geglaubt haben sollte, dass die Straße, auf der er fuhr, nicht öffentlich gewesen sei, erschloss sich dem Gericht nicht. Es komme auch nicht darauf an, ob er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Der junge Mann muss nun eine neue Fahrerlaubnis erwerben.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2016, Az. 10 S 1404/16

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