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Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Straßenverkehrsrecht

Betrunken auf dem Segway: Führerschein weg

Auch das Elektrofahrzeug „Segway“ ist ein Kraftfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Wer mit Alkohol im Blut ein solches Fahrzeug lenkt, muss mit den gleichen Konsequenzen rechnen wie ein Autofahrer – bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamburg.
OLG Hamburg, Az. 1 Rev 76/16

Hintergrundinformation:
Gerade in Großstädten sind sie zunehmend beliebt: die sogenannten Segways. Seit 2009 erlaubt die „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr“ (MobHV) die Nutzung dieser Elektrofahrzeuge. Allerdings müssen die Eigentümer meist eine Einzelbetriebserlaubnis beantragen. Dafür sind ein Mofaführerschein und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Segways dürfen nur auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwegen fahren. Gibt es diese nicht, dürfen Segway-Fahrer innerorts auch öffentliche Straßen nutzen. Der Fall: Ein Segway-Fahrer war in Hamburg frühmorgens mit seinem Gefährt auf einem Gehweg unterwegs. Zufällig geriet er in eine Kontrolle – mit 1,5 Promille Alkohol im Blut. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine einjährige Sperre an. Der Mann legte beim Amtsgericht und beim Landgericht dagegen Rechtsmittel ein. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Urteile der beiden Vorinstanzen. Der Segway sei als Kraftfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen. Denn Kraftfahrzeuge seien alle durch Maschinenkraft bewegte und nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge. Die Mobilitätshilfen-Verordnung beschreibe das durch Schwerpunktverlagerung gesteuerte Elektrofahrzeug genau und definiere es als Kraftfahrzeug. Ein weiteres Argument für die Einordnung als Kraftfahrzeug sei die Versicherungspflicht. Der Fahrer eines Segways müsse sich an die Straßenverkehrsordnung halten und unterliege den gleichen Promillegrenzen wie Autofahrer. Mit mehr als 1,1 Promille sei der Segway-Fahrer absolut fahruntüchtig gewesen.
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2016, Az. 1 Rev 76/16

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