Categories: Garten, Bauen, Wohnen

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Mietrecht

Bis wann darf der Vermieter wegen Mietrückständen kündigen?

Kommt ein Mieter mit zwei Monatsmieten in Rückstand, darf der Vermieter ihm kündigen. Reagiert der Vermieter trotz des Rückstandes einige Monate lang nicht, behält er dennoch sein Kündigungsrecht. Auch sieben Monate später ist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges noch möglich. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof. Voraussetzung ist, dass der Mieter den Betrag bis zum Kündigungstermin nicht beglichen hat.
BGH, Az. VIII ZR 296/15

Hintergrundinformation:
Jede Partei eines Mietvertrages kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Dies besagt § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für die Vermieterseite nennt die Vorschrift als Beispiel für einen wichtigen Grund, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug ist oder über einen längeren Zeitraum hinweg mit einem Betrag in Rückstand gerät, der der Miete für zwei Monate entspricht. Weitere Einzelheiten regelt § 569 BGB. Der Fall: Eine Mieterin hatte im Jahr 2013 die Mieten für die Monate Februar und April nicht bezahlt. Erst Mitte August mahnte die Vermieterin die Zahlung an. Anfang September entschuldigte sich die Mieterin brieflich, zahlte aber nicht. Am 15. November 2013 kündigte die Vermieterin ihr fristlos. Die Mieterin zog nicht aus. Im Räumungsprozess erklärte sie, dass die Kündigung ihrer Ansicht nach unzulässig gewesen sei – es sei zwischen ihrem Versäumnis und der Kündigung zu viel Zeit verstrichen. Das Urteil: Während das Amtsgericht der Räumungsklage statt gab, schloss sich das Landgericht in der Berufung der Ansicht der Mieterin an. Es begründete dies mit der Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB. Diese besagt, dass eine fristlose Kündigung bei einem sogenannten Dauerschuldverhältnis – wie es ein Mietvertrag ist – nur innerhalb einer angemessenen Zeit stattfinden kann, nachdem der Vermieter von den Kündigungsgründen erfahren hat. Was „angemessen“ ist, sagt das Gesetz nicht. Das Landgericht fand jedenfalls sieben Monate zu viel und erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil wieder auf. § 314 Abs. 3 BGB sei auf das Mietverhältnis nicht anwendbar, da die Vorschriften in § 543 und § 569 die außerordentliche fristlose Kündigung abschließend regelten. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erklärten die Richter, dass das Kündigungsrecht unter bestimmten Umständen zwar verwirkt sein könne. Dies sei aber hier nicht der Fall. Insbesondere habe sich die Mieterin nicht auf die Nachgiebigkeit der Vermieterseite verlassen können, nur weil diese eine Kirchengemeinde sei und sie dort früher als Küsterin gearbeitet habe. Die ausstehende Miete sei auch nach sieben Monaten noch nicht bezahlt gewesen. Die Kündigung sei zu Recht erfolgt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.7.2016, Az. VIII ZR 296/15

Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!

Über den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2015 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
Victoriaplatz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM
Laura Wolf
Hansastraße 17
80686 München
089 99846118
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de

Hasselwander-PR

PR-Neuigkeiten: Das individuelle Partnernetzwerk

Recent Posts

10 Jahre Yasmin Mohr Osteopathie Bensheim

Yasmin-Mohr-OsteopathWas während der Physiotherapie-Ausbildung im Jahr 2002 als Begeisterung für die Osteopathie begann, entwickelte sich…

23 Stunden ago

IRIS begleitet Adaptive ML vom Seed-Investment zum Exit an Datadog

Europäischer VC investierte bereits 2024 – nur fünf Monate nach Gründung des KI-Start-ups. Adaptive ML…

2 Tagen ago

AOC präsentiert: Gaming-Monitore CU34G4CA und CU34G4ZCA

180 / 250 Hz OC mit 90 W USB-C und KVM-Switch Amsterdam, 17. Juli 2026…

2 Tagen ago

Human Quality Capital: Wiesbadener Führungsexpertin erhält höchste Auszeichnung für Zukunftsansatz im KI-Zeitalter

Warum Unternehmen künftig mehr in menschliche Reife investieren müssen – Platin-Auszeichnung für Ines Rauscher im…

2 Tagen ago

Stadt Dachau – vielfältiges Kultur- und Freizeitprogramm lädt zum Entdecken ein

Von spannenden Veranstaltungen bis hin zu kühlenden Orten zum Entspannen Biergarten am Wasserturm (Bildquelle: @…

2 Tagen ago

Buch Mitarbeiterbindung: Jetzt im Handel!

Der Nutzen von Mitarbeiterbindung für Retention Management, Arbeitgeberattraktivität, Performance Improvement Fachkräftemangel? Personalmangel? Hier sind die…

2 Tagen ago